Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schock

Schock

, m., n., Schochen, m.
I ein Mengenmaß für Getreide(garben), Reisig uä.; Garbenstand, Haufen, Bund; auch: eine best. Anzahl Garben; häufig bei der Bemessung des Zehnten
II ein Stückmaß, eine Recheneinheit: meist 60 Stück, regional stark variierend
  • 1 von Münzen; insb. in Sachsen als (neuer) Schock Groschen 60 Groschen, wovon ein alter Schock ein Drittel ist; zT. verkürzt für Schockgroschen 
  • 2 in Bezug auf Längen- und Volumenmaße
  • 3 für Waren und sonstige Gegenstände
III eine Berechnungseinheit für den Wert von versteuerbarem (Grund-)Vermögen, als Bemessungsgrundlage für die Schocksteuer; auch die Steuer selbst
IV ein Maß für (Brenn-)Holz und Reisig; Gebinde
V ein Volumenmaß für Flüssigkeiten
VI wie Schocktuch 

Schock

[nur im DRW-Archiv - Erstbelegung: 1762]