Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffe

Geschworener (I), Beisitzer eines Gerichts; die Gemeinschaft der Schöffen findet das Recht, dh. sie trifft die gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Strafsachen, fällt insb. Urteile, vermittelt Vergleiche und stellt bestehendes (Gewohnheits-) Recht (Weistümer) fest, während der Richter (II) die Gerichtssitzung leitet und die Entscheidungen verkündet; das Zusammenwirken von Richter (II) und Schöffen ist hierbei je nach Rechtskreis und Zeit unterschiedlich; die Schöffen eines Schöffenstuhls (II 2) bescheiden Anfragen anderer Gerichte im Wege der Aktenversendung ua. in Form der Rechtsweisung; sehr häufig kommen den Schöffen auch exekutive Aufgaben zu, zB. Beurkundungen und das Mitwirken bei der kommunalen oder regionalen Verwaltung (Schöffenbürgermeister, Schöffenherr, Schöffenrat (I))
I Begriff und Amtsverständnis
II (persönliche) Voraussetzungen für die Amtsausübung, insb. eheliche, ehrliche Geburt, freie Herkunft (teils auch Ritterbürtigkeit), Ortsansässigkeit, guter Leumund und hinreichendes Vermögen
III Formalia der Amtseinsetzung und -ausübung
  • 1 Wahl, obrigkeitliche Einsetzung, Vererbung
  • 2 Amtseid
  • 3 Verpflichtung zur Teilnahme an Gerichtssitzungen
  • 4 vorgeschriebene Gesamtzahl; Mindestanzahl bei Gerichtssitzungen
  • 5 Amtsdauer
  • 6 Amtsende, vorzeitig insb. infolge von Krankheit, Alter, Tod oder Fehlverhalten
IV gerichtliche und außergerichtliche Zuständigkeiten und Tätigkeiten
  • 1 in Bezug auf die gerichtliche Entscheidungsfindung
  • 2 bei der Beweissichtung, insb. Augenschein und Wundbeschau
  • 3 bei Rüge (I), Anzeige von strafbaren Handlungen
  • 4 in der Funktion eines amtlichen Schreibers (I) oder Protokollführers, zT. in Vertretung des eigentlichen Amtsträgers; auch als Urkunds- oder Geschäftszeuge
  • 5 bei Pfändungen
  • 6 als Rechtsbeistand, Fürsprech einer Prozesspartei; ua. wenn kein anderer hierfür zur Verfügung steht
  • 7 als Zeuge für best. gerichtsbekannte Tatsachen
  • 8 bei Rechtsetzung (insb. städt. Willküren), Rechtsanweisung, Formulierung von Weistümern
  • 9 bei der Wahl oder Bestimmung von (amtl.) Funktionsträgern, Besetzung von Ämtern
  • 10 in Aufsichts- und Verwaltungsfunktionen
  • 11 in politischen und verfassungsrechtlichen Funktionen; in Straßburg: schöffel und amman als Bez. für den Schöffenrat (III) 
  • 12 mit dem Recht ausgestattet, Asyl zu gewähren
V als Mitglied von Gerichten unterschiedlicher Instanz und sachlicher Zuständigkeit
  • 1 an einem Oberhof, Schöffenstuhl (II 2) 
  • 2 an einem Stadtgericht, auch an einem städt. Untergericht
  • 3 an einem dörflichen Gericht
  • 4 an einem Zunftgericht
  • 5 an einem Berggericht
  • 6 an einem Malefizgericht 
  • 7 bei einem Freimarkt
VI Stellung und Rolle im Verfahrensablauf, Anforderungen an das Verhalten
VII Einkünfte und Privilegien aufgrund der Amtsausübung und der Nebentätigkeiten
  • 1 Vergütung, auch Nebeneinkünfte in Geld
  • 2 Naturalvergütungen, auch in Form von Reichnissen uä.
  • 3 Befreiung von Abgaben und (Dienst-)Pflichten