Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenstuhl

I Sitzgelegenheit, auf der ein Schöffe während der Gerichtsverhandlung sitzt; auch: Amt, Position, Tätigkeit eines Schöffen am Schöffenstuhl (II); das Amt ist oft in den schöffenbaren Geschlechtern vererbbar, kann aber auch als Last auf einer Liegenschaft ruhen (Beleg 1544); den Schöffenstuhl besitzen das Schöffenamt ausüben
  • 1 ländl. oder städt. Gericht erster Instanz; voller Schöffenstuhl vollständig besetztes Schöffengericht (Beleg 1366/1424), auch: erweitertes Schöffenkollegium (Beleg 17. Jh.); halber Schöffenstuhl Schöffengericht, das mit der Hälfte der Schöffen (als vorgeschriebener Mindestanzahl) besetzt ist; einige Stadtgerichte wirken zugleich als Schöffenstuhl (II 2) 
  • 2 Schöffenkollegium, das in strittigen Rechtsfragen eine rechtsbelehrende und gutachterliche Funktion als Oberhof (II) ausübt, auch für anfragende Gerichte im Zuge der Aktenversendung in einer Rechtssache eine Entscheidung trifft, die zunehmend Urteilscharakter annimmt; aufgrund der Doppelfunktion einiger Schöffenstühle offen zu II 1 
III Gerichtsbezirk eines Schöffenstuhls (II 1), später auch: Verwaltungsbezirk
IV Gerichtsstätte eines Schöffengerichts