Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schöffenweistum

I von Schöffen festgestelltes (später auch aufgezeichnetes) Gewohnheitsrecht, insb. bezügl. der wechselseitigen Rechte und Pflichten zwischen Herrschaft und bäuerlicher Gemeinde bzw. zwischen Hofherr (I 1) und Hofgenossen (I); idR. zu Beginn der Sitzung eines Schöffengerichts (I) aus dem Gedächtnis mitgeteilt oder verlesen
II (Sitzung zur) Feststellung eines Schöffenweistums (I)