Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Schragen

I Holzgestell mit schrägen Beinen
  • 1 (beweglicher, zerlegbarer) Marktstand, Verkaufstisch für den Straßenverkauf; den Schragen zu Markt richten sich den Umständen anpassen, die Gelegenheit beim Schopf ergreifen (Beleg 1569)
  • 2 im Handwerk gebrauchtes Gestell, ua. zum Aufhängen oder Bearbeiten von Schlachtvieh oder größeren Gegenständen
  • 3 Gerüst als Schandbühne, Pranger, auch für die Vollstreckung von Todes- und Leibesstrafen
  • 4 Totenbahre
II an zwei gekreuzten Stangen befestigtes, viereckiges, kleinmaschiges Fischernetz; in Verboten
III Haufen geschichteter Holzscheite, meist best. Größe; ein Raummaß für Brennholz