Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreibgebühr

Schreibgebühr

, f., selten n.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Gerichts- oder Verwaltungsgebühr für das Aufsetzen von Schriftsätzen, für Eintragungen uä.; auch für solche Schreibarbeiten anfallende Kosten; Entgelt, Lohn eines Schreibers (I) 
  • 1 fl. 5 g. schreibgebür, potenlohn vnd stilligeldt, als mir vf begern aus dem schoppenstül zu Leiptzig abschrieft mitgeteilet worden
    1579 Wilde,ZauberProz. 181
  • hülfsgerichts- und schreibegebühren 
    1600 MansfeldBergbUB. 522 Anm. 2
  • klage von allerhand standes leuthen ..., daß sie ... im consistorio als cammer gerichte durch die gericht und andere cantzeley schreiber mit der schreibgebuͤhr gar zu sehr uͤbernommen wuͤrden
    1627 CCMarch. II 1 Sp. 121
  • sollen teichgraͤfe und geschworne fuͤr einen jedweden nahmen, er habe viel oder wenig poͤste, nicht mehr dann 4 ßl. schreibgebuͤhr zufodern macht haben
    1643 Hackmann Mantissa 50
  • [befehl,] daß du die ... steigerung der cantzelley-taxae so wohl auch schreibe-gebuͤhren und materialien alsobald abstellen und es ... bey dem alten aufsatz der tax-ordnung ... verbleiben [lässt]
    1654 Arnold,SchlesPriv. II 60
  • sportul-ordnung: ... schreibegebuͤhr in mastzeiten, von einem schwein einen heller
    1655 HessSamml. II 238
  • gerichts- und schreibegebühr sollen von beiden theilen [Käufer und Verkäufer] entrichtet werden
    1659 SchlesDorfU. 112
  • damit auch mit der gerichts und schreib-gebühr niemand wieder die gebürliche taxa beschweret werde, so soll unser bottenmeister bey ausantwortung der ... geschriebenen bescheide ... die gebühr dafür vermöge der taxa einnehmen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 63
  • tax-ordnung: ... vor ein extraxtum protocolli zu schreibgebühr mit dem gestempelten papier 12. biß 14. kreutzer
    1678 Karst,Neustadt/H. 247
  • wuͤrde aber ein jung wegen ... redlichen ursachen vor ausgang seiner dienst-jahre gezwungen werden, sich zu einem andern cramer zu begeben ... soll solches ... gegen erlegung neuer schreib-gebuͤhr nachgelassen seyn
    1692 LeipzStO. 178
  • [verordnung, daß] unter-officiers und gemeine von ... cantzley und schreib-gebuͤhren in ... ehe- und begraͤbnis-sachen befreyet seyn sollen
    1698 BrschwLO. III 3 S. 63
  • [wann sie fuͤr die arme etwas abschreiben, wird] der copisten vorgedachte schreib-gebuͤhr ... aus dem armen-seckel ... genommen
    1713 RAbsch. IV 287
  • den armen kindern ... ist der erforderliche geburtsbrief ... ohne aller ... schreibgebuͤhr ... unentgeltlich zu ertheilen
    1741 SammlKKGes. I 7
  • wenn nur geringer ueberschuß des einkommens vorhanden, so werden bloß ... post- und schreibgebuͤhren, und keine taxen bezahlt
    1765/85 Fischer,KamPolR. I 104
  • wann ein ... unterthan ein kauf oder tausch mit einem juden anstosset und dabei ... geld schuldig verbleiben würde, ... [muss] der jud ... solches ... gegen erlag zwei pfennig schreibgebühr ... vor ambt aufsetzen ... lassen
    1769 Tänzer,GJudVorarlb. 116
  • die kosten der ... übertragung in die hypothekenbücher werden vom gouvernement [als Verkäufer] bezahlt, die capital- oder schreibgebühren fallen aber dem herrn käufer zur last
    1809 Schnee,Hoffinanz V 255
II
Sonderabgabe, die neben einem Lob (VII), einer Handänderungsgebühr uä. etwa bei einer Belehnung oder Bemeierung für den entstehenden Verwaltungsaufwand zu bezahlen ist; sog. kleines Laudemium
  • [Empfang eines erworbenen Lehens] gegen erlegung derer in der tax-ordnung gesetzten lehn- und schreibe-gebuͤhren 
    1684 AltenburgSamml. I 142
  • die zweyte ausgabe des meiers bey der bemeierung ist das schreibgebuͤhr oder der schreibschilling, ... nicht fuͤr die bemeierung selbst, sondern fuͤr die schriftliche ausfertigung des meiercontracts
    1803 Gesenius,Meierrecht II 340
III im Forstwesen: Gebühr für die Zuweisung von zur Fällung bereitstehenden Waldstücken an die Waldnutzer unter Vornahme entsprechender Eintragungen
  • die schreib- staͤmm und anweisegebuͤhren, so den beampten und foͤrstern gereicht werden
    Seckendorff,Fürstenstaat (1660) 323
  • vor das aufschreiben des holzes pfleget ein gewisses schreibgebuͤhr dem forstsecretario oder denen forstbedienten, wenn diese das schreiben verrichten, bezahlet zu werden. weil aber allerley unterschleif oder wenigstens jrrthum damit vorgehen kann; so ist zuweilen verordnet, daß dieser schreibpfennig nicht eher gefordert und bezahlet werden soll, als bis das holz wirklich geschrieben und angewiesen worden
    1768 Bergius,PolKamMag. III 238
IV Kosten für Schreibarbeiten
  • schreibgepuhr: 2 alb. 24 h. von der inquisition zuuerferttigen, 1 alb 18 h. pro copia nach Bamberg
    1617 Horst,ZauberBibl. II 232
  • wenn denselben [regierungen der Schweiz] einige abschriften erforderlich sind, so wird die kanzlei dieselben, gegen erstattung der schreibgebühr, ertheilen
    1803 HdbSchweizStaatsR. 126
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):