Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schreiner

(zunftgebundener) Handwerker, der Schreine (I) herstellt und feinere Holzarbeiten ausführt
I im Verhältnis zu anderen Handwerken, insb. in Abgrenzung zum Zimmermann
II hinsichtlich der Ausbildung und Zulassung zum Handwerk
III im Hinblick auf vertragliche Regelung der Arbeit und ihrer Bezahlung
IV in Sicherheitsbestimmungen, insb. im Hinblick auf Brandschutz