Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schubschreiber

Schubschreiber

, m.

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Schreiber (I 1) an einem 1Schubamt 
  • so baldt die parthey die verschlossene dignus in die handt bekhombt, soll sie solche inner den nechsten 3 tagen peremptorie vnserer n.ö. reg. zu handten des schubschreibers einraichen, zugleich bey regierung in auflag an schubschreiber, das er solche dignus in den rath gebe, begehrn
    1654 NÖLO. I 57 § 1
  • daz der fürbieter den aufgerichten apostl immediate dem schubschreiber und dißer ... der regierung übergeben ßolle
    1669 ÖLOProt. 27
  • damit die appellirende parthey jedesmahls, wann der process geschlossen, und dem fuͤrbieter zugestellet wird, der ergehenden declaration halber auch die tax erlegt, und sowohl solche tax als der process von ihrem fuͤrbieter dem schub-schreiber angehaͤndigt werde
    1670 CAustr. I 89
  • wasgestalten die appellations-process zwar von dem land-marschallischen gericht der ordnung nach auff regierung gegeben, bey dem schub-ambt aber ohne bezahlung der tax fuͤr die kuͤnfftig ergehende declaration ligend gelassen, und weiters von dem appellanten nicht urgirt: folgends auch selbige von dem schub-schreiber nicht koͤnnen in dem rath gelifert werden
    1670 CAustr. I 89
unter Ausschluss der Schreibform(en):