Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schuhmacher
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Schuhmacher
, m.I in seinem (rechtlichen) Status
- 1 als zunftgebundener, selbständiger Handwerker; pl. koll. für die Zunft
- 2 als Dorf- und Landhandwerker
- 3 als fremder, der örtlichen Zunft nicht angehöriger, zT. von ihr verfolgter Handwerker
II in Bezug auf seine Tätigkeit, insb. den Warenverkauf, ua. in gewerbepolizeilichen Bestimmungen
III in Bezug auf Abgaben und Entlohnung, häufig nach festgelegter Taxe
IV im Verhältnis zu anderen Handwerken und Berufen
V in Bezug auf Privilegien und Pflichten, auch als städt. Bürger