Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulgeld

Schulgeld

, n.

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von den Eltern schulreifer Kinder an den Schulbetreiber (Schulherrn (I)) oder direkt an den Schulmeister (I) regelmäßig zu zahlender Geldbetrag, zT. auch zu zahlen, wenn die Kinder die Schule nicht besuchen; dient ua. zur Bezahlung der Lehrkräfte; für arme Kinder häufig aus Spenden oder aus der Kirchenkasse finanziert
  • des schulmeisters recht vnd gesaczt lon vmb alles schulgelt 
    1350 Siegl,Eger 93
  • soe sal elck schoelre van onser borgher kijnder toe schoelghelde gheuen seuendehalue brede Hasselder placken des yaers
    1399/1415 ZwolleStB. 116
  • van der schepen kindere ensall hie [Schulmeister] geyn loen noch scholegelt nehmen
    1425 Wesel/Nyström,Schul. 156
  • dat onsere burgere kijnder onverbonden sullen wesen, den meister enich past off ander gelt to gheven tot oeren schoelgelde 
    1445 Dresden/Nyström,Schul. 172
  • sullen die kinder tot elker termijn voir haer schoelgelt geven twaelf stuvers
    1465 Fruin,Dordrecht I 326
  • soll der rath ordnung machen, wivil schulgelts ein jeder schuler des jahrs in die schule geben soll
    1540 Berlin/Sehling,EvKO. III 158
  • de arme jöget eren scholgeldt överst betalet de gemeine ut den armen geldern
    1544 Kirkehistoriske Samlinger III/5 (Kopenhagen 1884) 156
  • wöllen wir, das das schulgelt an jedem orth dem schulmeister zu seiner vnderhaltung pleiben soll
    1559 Württemberg/SchulO.(Vormbaum) I 96
  • daß der armen leute kinder, so zur bezahlung des schulgeldes unvermuͤgend seyn, ... sollen frey seyn und nichts geben
    1567 Rhode,Saml. 116
  • to scholgeld sollen sie [Schulmeister] boven ehr verordneten jaergelt van jedern jungen einen halven rycksdaler ... genieten
    1596 Emden/Sehling,EvKO. VII 1 S. 521
  • daß ihnen [schulmeister] ihr salarium und das geringe und sauer verdiente schulgeld zu rechter zeit ... entrichtet werde
    1597 HadelnPriv. 131
  • schuldienst: 1/10 teil am großen fruchtzehenden ..., 5 fl. ständiges schulgelts, und seind hiemit die kinder deß schulgelts befreit
    1605 KirchheimW. 252
  • von deß hospitals järlichen intraden ... den armen schuolern das quatemberlich schuolgelt für ein almuoßen zuo lüferen
    1614 LaufenburgStR. 231
  • es sollenn die magdelein ihrer schulmeisterin gehorsam sein ..., auch mit dank zu rechter zeitt das schulgeldt gebenn
    1614 Schaumburg/SchulO.(Vormbaum) II 105
  • daß die praeceptores und schul-collegen ihre verordnete salaria richtig und ohne klage überkommen, ihnen auch ... das verordnete schulgeld gegeben werden möge
    1658 Magdeburg/SchulO.(Vormbaum) II 500
  • [auch Eltern, die ihre Kinder nicht zur Schule schicken, sollen gehalten seyn,] das schulgeld zu besserem unterhalt des schulmeisters herzugeben ... von jedem kind, welches zum schulgehen alt und tüchtig gnug
    1684 Lippe/SchulO.(Vormbaum) II 682
  • das schulgeld für [arme kinder] ... kann aus jeden orts kirchen- und armenmitteln ... genommen werden
    1752 SammlVerordnHannov. II 755
  • [Übschr.:] schul-geld oder schul-lohn
    1765 Frankfurt a.M./SchulO.(Vormbaum) III 576
  • daß ... eltern die freyheit haben sollen, ihre kinder ohne doppeltes schulgeld zu bezahlen demjenigen schulmeister ... zu schicken, zu dem sie das meiste vertrauen haben
    1783 LVerordnLippe III 84
  • das schulgeld fuͤr arme kinder [ist], wo keine freyschulen sind, ... auf das zeugniß des pfarrers aus den kirchen zu bezahlen
    1784 VerordnAnhDessau I 154
  • schulkollegen und schulmeister haben [im preußischen] armer leute kinder umsonst zu unterrichten oder sie muͤssen bloß fuͤr das schulgeld und den unterhalt gemiethet werden
    1785 Fischer,KamPolR. I 141
  • rückständig gebliebenes schulgeld, so wie bey gemeinen schulen, der zum unterhalte des schullehrers zu leistende beytrag, genießen, bey einem über das vermögen der aeltern entstandenen concurs, das in der concursordnung näher bestimmte vorrecht
    1794 PreußALR. II 12 § 66
  • von jenen kindern, welche die oͤffentliche schulen nicht besuchen, [wird] das gewoͤhnliche schulgeld doppelt eingebracht
    1795 KurpfSamml. V 311
  • von kindern, die unter dem 6ten jahre zur schule gehalten werden, [soll] kein schulgeld gefordert werden
    1806 Schlegel,HannovKR. V 208
  • [jüdische Kinder sollen] das schulgeld gleich christenkindern dahin [ortsschulen] entrichten
    1809 SammlBadStBl. I 683
  • jeder juͤdische hausvater ..., dessen kinder ... nicht durch gepruͤfte und bestaͤtigte juͤdische schullehrer den gehoͤrigen unterricht erhalten, ... soll ... seine kinder ... in die oͤffentlichen schulen ... schicken und das gesetzliche schulgeld ... bezahlen
    1810 GesAnhBernb. III 209
unter Ausschluss der Schreibform(en):