Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schullehrer

Schullehrer

, m.

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an einer Schule (I) unterrichtender Lehrer (I 4) 
Sachhinweis: Nyström, Schul. 129

I bezügl. Ausbildung und Tätigkeit
  • ein treuer schul-lehrer muß der information seiner discipel gantz ergeben seyn
    1712 Weimar/SchulO.(Vormbaum) III 189
  • daß die schulmeister sich nicht ... zum hochzeit-laden gebrauchen lassen sollen: ... [weil] solches der function eines schullehrers voͤllig entgegen stehet
    1754 SammlBadDurlach I 319
  • schullehrer duͤrfen einer dem andern die kinder ... nicht abspannen bey diensts-verlust
    1772 Wagner,Civilbeamte II 114
  • [es haben] sich die schullehrer an den schulplan genau zu halten
    1774 Wagner,Civilbeamte II 114
  • daß keine andere, als geschickte maͤnner zu schulbedienungen gelangen; dahero soll ... kein schullehrer sein amt antreten, ohne ... gepruͤft zu seyn
    1782 Scotti,Cleve IV 2205
  • [daß] alle wirklich angestellte jüdische öffentliche und privat schullehrer ... von der orts-schul-commission geprüft werden
    1784 Schaab,GJudMainz 409
  • [daß] kein geistlicher, prediger oder schullehrer bei unausbleiblicher kassation und ... strafe ... sich der ... irrtümer [der "aufklärung"] insofern schuldig machen soll, daß er solche bei führung seines amtes ... öffentlich oder heimlich auszubreiten sich unterfange
    1788 JbWestfKG. 11/12 (1909/10) 67
  • die schullehrer [sind] verbunden, ... arme kinder gleich jenen, die zahlen koͤnnen, zur schule ... aufzunehmen
    1789 Thomas,FuldPrR. II 108
  • [Bitte des Betreibers,] daß in diesem institute [handelsschule] zugleich schullehrer gebildet werden dürfen
    1798 JbWestfKG. 37 (1936) 96
  • die bildung der schullehrer soll durch eine zweckmaͤßige lektuͤre erhoͤht werden
    1814 RepStaatsVerwBaiern IV 138
II bezügl. Einsetzung und Entlassung
  • kein schullehrer hat eine schule zu eröffnen ohne wissen des predigers und presbyteriums, auch hat er sich erst der prüfung zu unterwerfen, ob er kapabel sei
    1714 JbWestfKG. 9 (1907) 19
  • obrigkeit, welche in einer stadt das recht hat, schullehrer zu berufen
    1773 Sachsen/SchulO.(Vormbaum) III 649
  • in zukunft [solle] kein protestantischer schullehrer ohne ... praesentation und approbation von hochlöbl. regierung zu seinem amte [eingeführet werden]
    1790 KircheGrafschMark II 642
  • schullehrer sollen bei einer jeden pfarre oder lokalkaplanei, wo das pfarrbuch gehalten wird, angestellet werden
    1790 LexÖstVerordn. 278
  • die bestellung der schullehrer kommt in der regel der gerichtsobrigkeit zu
    1794 PreußALR. II 12 § 22
  • daß bei der wirklichen anstellung des schullehrers jedesmal der prediger der gemeine zugezogen werden müsse
    1799 KircheGrafschMark II 735
  • die schulen [in protestantischen laͤndern] sind der kirchenregierung untergeordnet. ihr steht die pruͤfung der anzustellenden schullehrer und die bestaͤndige aufsicht uͤber ihre amtsverwaltung zu
    1802 v.Berg,PolR. II 312
  • die anstellung der schullehrer bleibt den gutsbesitzern ... vorbehalten
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 121
  • die im bergischen theile des gouvernements aufgehobene wahlfreiheit der schullehrer 
    1815 Rahe,WestfKirche 94
  • anstellung der schullehrer: ... der ernannte candidat muß ... die in der schulordnung vorgeschriebenen eigenschaften besitzen
    1815 RepStaatsVerwBaiern I2 121
III bezügl. Bezahlung, Entlohnung
  • das besoldungsholz muß ... einem schullehrer nach hause geliefert werden
    1788 Thomas,FuldPrR. I 240
  • sind jedoch für die einwohner verschiedenen glaubensbekenntnisses an einem orte mehrere gemeine schulen errichtet: so ist jeder einwohner nur zur unterhaltung des schullehrers von seiner religionspartey beyzutragen verbunden.
    1794 PreußALR. II 12 § 30
  • schulkinder duͤrfen unter dem jahre nicht von einem schullehrer zu den anderen ... laufen
    1797 KurpfSamml. V Reg. 159
  • die gemeinden sollen zur reichung der kirchentrachten an die pfarrer und schullehrer angehalten [werden]
    1805 RepStaatsVerwBaiern III 110
  • zur verbesserung des unterhalts der schullehrer auf dem lande sollen ... die subalternen kirchendienste ... den schullehrern ... uͤbertragen werden
    1808 RepStaatsVerwBaiern IV 136
  • jeder juͤdische hausvater ..., dessen kinder ... nicht durch gepruͤfte und bestaͤtigte juͤdische schullehrer den gehoͤrigen unterricht erhalten, ... soll ... seine kinder ... in die oͤffentlichen schulen ... schicken und das gesetzliche schulgeld ... bezahlen
    1810 GesAnhBernb. III 209
  • schullehrer, so in Sachsen nur filiale haben, erhalten die halbe tranksteuer
    1811 v.Erffa,Steuern 38
  • ein theil der kultivirten allmanden soll fuͤr die besoldung ... der schullehrer bey der commun verbleiben
    1815 WirtRealIndex I 54
IV bezügl. Status, Privilegien
  • sollen die schüler gleiche ehre ihren schul lehrern als geistlichen vättern ... erweisen
    1656 Hessen/SchulO.(Vormbaum) II 472
  • gemeine schullehrer haben keinen privilegirten gerichtsstand, sondern sind der ordentlichen gerichtsobrigkeit des orts unterworfen
    1794 PreußALR. II 12 § 26
  • ein schullehrer hat nicht blos contractmaͤßige verbindlichkeiten gegen die gemeinde, die ihn berufen: - er hat auch und vorzuͤglich pflichte gegen den staat und kirche, ohne deren sanction keine lehr anstalt guͤltig ist
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 15
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