Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schulmeisterin

Schulmeisterin

, f.

Lehrerin, zumeist für Elementarunterricht an einer (öffentl. oder privaten) Mädchenschule; Vorsteherin einer Mädchenschule; auch: (selbst unterrichtende oder erziehende) Ehefrau eines Schulmeisters (I) 
  • frow S. die schůlmaisterin 
    1337 AugsbUB. I 318
  • item III lb V d der schuolmaistrin an irem gelt an ir stür
    1421 Schaffhausen/DRWArch.
  • de schoͤlemeysterinnen wil eyn erbaͤr raͤt vorschaffen unde anneͤmen, de in deme evangelio vorstendich syͤn unde van gudeme geruͤchte
    BrschwKO. 1528
  • den erwehlenden scholmeisterinnen schall men den hußtinse bethalen uth der gemenen schatt-kasten
    1529 HambGSamml. VIII 100
  • [Buchtitel:] das buechlein Jesu Syrachs in gesange verfasset vnd ... zu gutem in truck gegeben durch Magdalena Heymairin teutsche schul-meisterin [Regensburg 1572]
  • soll ... eine jungfer schule angerichtet, vnd die schulmeisterin vom e. rathe mit freyer wohnung, vndt etlichen fudern holz ... versehen werden
    1574 Berlin/MittSchulg.2 21 (1931) 158
  • wollen die visitatores derselbigen schulmeisterin die jungfrawschul zuhalten nachgelassen vnnd hiemitt alle winckelschulen abgethan vnnd vorbotten haben
    1581 PrignitzVis. 50
  • soll auch die schulmeisterin die eltern, welche ihr ihre kinder vnnd töchter vortrawen vnnd ihn die jungfrawschul gehen lassen, mitt dem pretio vber ihr vormugen nicht beschweren
    1581 PrignitzVis. 50
  • es sollenn die magdelein ihrer schulmeisterin gehorsam sein ..., auch mit dank zu rechter zeitt das schulgeldt gebenn
    1614 Schaumburg/SchulO.(Vormbaum) II 105
  • sollen ... drey bis 4 mannes- und zwo oder drey frauens-personen zu schulmeister und schulmeisterinnen, bestellet, vorher aber dem ober-superintendenten ... zum examine geschicket werden
    1689 CCLuneb. I 448
  • wie nun nach dieser verordnung alle deutschen schulmeister und schulmeisterinnen sich achten haben
    1733 Hessen/Nyström,Schul. 144
  • schulmeisterinnen ..., die mit den schulmeistern darin zwar gleiches recht haben, daß sie kinder beiderlei geschlechtes annehem dürfen, wo nicht aparte mädchen- und knabenschulen sind ... doch mit dem unterschied, daß wenn die knaben lesen können, ... sie von ihnen genommen und einem schulmeister übergeben werden
    1738 Berlin/SchulO.(Vormbaum) III 440
  • schulmeister und schulmeisterinnen ..., die sich nicht [zur Amtsbestätigung bei dem ministerio] melden, denen wird ... das schulhalten gelegt werden
    1738 Berlin/SchulO.(Vormbaum) III 441
unter Ausschluss der Schreibform(en):