Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schupflehen
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(Schulzenrolle)
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Schulzoll
Schulzucht
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2Schupfe
(Schupfekak)
Schupfekorb
schupfen
Schupfgut
Schupflehen
, n.
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auf Lebenszeit vergebenes Lehen; iU. zum Erblehen fällt es mit dem Tod des Lehnsnehmers an den Lehnsherrn zurück
- daz dü selben gůt vnd guͤter [des Klosters] ällü rechtü schupflehen sint und nit erblehen1381 SGallenUB. IV 262
- wölcher aber uf einem erb- oder schupflehen sitzt und zinß und gelt davon gibt, dem soll der dritthail von somen gezogen werden1566 ÜberlingenStR. 557Faksimile (ca. 73 KB)
- nachdem aber ir [wittib] voriger man etlich äcker und wiesen von der herschaft zu schupflehen gehapt, so fielen dieselbigen ledigclichen an die herrschaft16. Jh. ZimmernChr. III 53Faksimile - in Google Books
- schupff-lehen ... wie sie dann auch fallguͤter genennt werden, weilen sie dem herrn wieder heimfallen1728 Leu,EidgR. II 50Faksimile - in Google Books
- [zumahlen] denen schupff-lehen auch oͤffters der nammen hand-lehen zugetheilet wird, und gleich oben von den hueb-guͤtern angemercket worden, daß dergleichen bestand- und zinß-guͤter in hueben abgetheilet worden, also findet sich ... in der eydgenosschafft noch ein andere abtheilung solcher guͤter in sogenannte schuepisen, danahen dann solchen guͤteren der nam̄en der schuepiß-guͤteren beygelegt wird1728 Leu,EidgR. II 54Faksimile - in Google Books
- schupff-lehen: welchen die sogenannte schillings-guͤter oder schillings-hauer in dem hertzogthum Braunschweig und Luͤnenburg nicht gar ungleich sind, als welche der bauer mit einem schilling ... empfahet1728 Leu,EidgR. II 50Faksimile - in Google Books
- kuͤchel-gefaͤlle ist bey schupf-lehnen gebraͤuchlich, wenn eine gewisse anzahl huͤhner und eyer jaͤhrlich den schupflehns-herrn gereichert werden1737 Zedler XV 2010Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- schupflehn, oder ein leibfalliges guth, fallguth. wird von dem eigenthuͤmer gegen eine jaͤhrliche leistung jemanden, so lange er lebet, uͤberlassen, mit dem beding, daß es nach dessen tode wieder anheimfalle1762 Hellfeld IV 2411Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- fall- und schupflehnguͤter ... werden ... so genennet, weil sie nach dem tode wieder auf den herrn fallen, oder weil der erbe darum beschupft wird1780 Gabcke,DorfBauernR. 124Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in L. wurde bey aufhebung der kloͤsterlichen haushaltung das hofgut in dergleichen schupflehen, (oder, wie sie dort genennt werden) schuppis-guͤter vertheilt1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 441Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- fall-lehen, schupf- oder schuppis-lehen1808 Reyscher,Ges. XVI 2 S. 81
- die schupflehen ... sind ein bloßer auf lebenslang errichteter zeitpacht, und sollen den namen daher haben, weil nach dem tode des besitzers die soͤhne aus dem besitze geschoben werden1808 Weber,Lehnr. II 14Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte