Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schupflehen

Schupflehen

, n.

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auf Lebenszeit vergebenes Lehen; iU. zum Erblehen fällt es mit dem Tod des Lehnsnehmers an den Lehnsherrn zurück
  • daz dü selben gůt vnd guͤter [des Klosters] ällü rechtü schupflehen sint und nit erblehen
    1381 SGallenUB. IV 262
  • wölcher aber uf einem erb- oder schupflehen sitzt und zinß und gelt davon gibt, dem soll der dritthail von somen gezogen werden
    1566 ÜberlingenStR. 557
  • nachdem aber ir [wittib] voriger man etlich äcker und wiesen von der herschaft zu schupflehen gehapt, so fielen dieselbigen ledigclichen an die herrschaft
    16. Jh. ZimmernChr. III 53
  • schupff-lehen ... wie sie dann auch fallguͤter genennt werden, weilen sie dem herrn wieder heimfallen
    1728 Leu,EidgR. II 50
  • [zumahlen] denen schupff-lehen auch oͤffters der nammen hand-lehen zugetheilet wird, und gleich oben von den hueb-guͤtern angemercket worden, daß dergleichen bestand- und zinß-guͤter in hueben abgetheilet worden, also findet sich ... in der eydgenosschafft noch ein andere abtheilung solcher guͤter in sogenannte schuepisen, danahen dann solchen guͤteren der nam̄en der schuepiß-guͤteren beygelegt wird
    1728 Leu,EidgR. II 54
  • schupff-lehen: welchen die sogenannte schillings-guͤter oder schillings-hauer in dem hertzogthum Braunschweig und Luͤnenburg nicht gar ungleich sind, als welche der bauer mit einem schilling ... empfahet
    1728 Leu,EidgR. II 50
  • kuͤchel-gefaͤlle ist bey schupf-lehnen gebraͤuchlich, wenn eine gewisse anzahl huͤhner und eyer jaͤhrlich den schupflehns-herrn gereichert werden
    1737 Zedler XV 2010
  • schupflehn, oder ein leibfalliges guth, fallguth. wird von dem eigenthuͤmer gegen eine jaͤhrliche leistung jemanden, so lange er lebet, uͤberlassen, mit dem beding, daß es nach dessen tode wieder anheimfalle
    1762 Hellfeld IV 2411
  • fall- und schupflehnguͤter ... werden ... so genennet, weil sie nach dem tode wieder auf den herrn fallen, oder weil der erbe darum beschupft wird
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 124
  • in L. wurde bey aufhebung der kloͤsterlichen haushaltung das hofgut in dergleichen schupflehen, (oder, wie sie dort genennt werden) schuppis-guͤter vertheilt
    1807 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 441
  • fall-lehen, schupf- oder schuppis-lehen 
    1808 Reyscher,Ges. XVI 2 S. 81
  • die schupflehen ... sind ein bloßer auf lebenslang errichteter zeitpacht, und sollen den namen daher haben, weil nach dem tode des besitzers die soͤhne aus dem besitze geschoben werden
    1808 Weber,Lehnr. II 14
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