Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schusteramt

Schusteramt

, n.

wie Schusterzunft 
  • loher vnnd schusterambt ... 100 dlr
    1614 ZWestf. 96, 2 (1940) 66
  • das schusterampt [bittet] solche schuhekauffenschafft mit den kramern grossgunstig abzuschaffen
    1636 Böhmert,Zftw. 113
  • daß wir ... denen ehrbaren altermann und zunftgenoßen des löblichen schuster-ambts hieselbsten nachfolgende gesetze und ordnung ... gegönnet haben
    1641 Kolz,LütjenbHandw. 101
  • die staͤnde und eingesessenen des landes H. [haben] sich uͤber das schusteramt beklagt, daß dessen zunftgenossen, aus mangel des verlags, das ganze land zu nothdurft nicht mit arbeit versehen koͤnnen
    1656 HadelnPriv. 272
  • das schuster-amt zu O. und auf dem lande [sind] gaͤnzlich zu cassiren, und eine große anzahl der schuster, jedoch ohne amtrollen und privilegien einzufuͤhren
    1666 HadelnPriv. 301
  • schuster- und lohgärber-amt bestehet aus 111 amts-meistern
    1771 HannovGBl. 8 (1905) 73
unter Ausschluss der Schreibform(en):