Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schusterhandwerk

Schusterhandwerk

, n.

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I wie Schusterzunft; auch: Mitgliedschaft in derselben
  • [zwitrecht] zwischen den herren, dem rate ... und den meisteren der schumacher ... von wegen eines brieves, der uber das schusterhantwergk gelaut hat
    1461 BrüxStB. 156
  • den maistern des schuster hantwerks ist abgelaint, das sie ain besondere bestandne trinkstuben oder zech haben sollen
    1511 Schoenlank,NürnbGesellenw. 342
  • olderlude und gemeine amptbrodere des schusterhandwerkes [geven] ... einem gantz erbaren rade klagende tho erkennen ..., dat ihnen grot impaß und behinderung in ihrer nahrunge von den oldflickern ... thogefueget werde
    1608 PommJb. 2 (1901) 143
  • die schuhläpperen [haben] sich ... beschweret, dass obwohlen sie das halbe schusterhandwerk gewinnen, und darvor 8 rthlr. und eine tonne biers dem ambacht zu geben angestrengt wurden, so thäten dennoch die schustere sie zu ihren zusammenkunften und processionen nicht mit einladen
    1708 DürenWQ. 311
II
Tätigkeit, Gewerbe des Schusters 
  • er versteht das schusterhandwerk, worin er vielleicht weiter gefördert sein mag
    um 1800 ArchKulturg. 3 (1905) 351
unter Ausschluss der Schreibform(en):