Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzherr

I Person, die herrschaftliche Gewalt, 1Schutz (I) ausübt, insb. als (Lehns-)Herr, Fürst; offen zu II 
II Person, Institution oder territoriale Herrschaftsmacht, die einer anderen Person, Institution oder territorialen Herrschaftsmacht, häufig aufgrund eingegangener vertraglicher Verpflichtung, obrigkeitlichen, amtlichen oder militärischen 1Schutz (II) leistet; auch als Sachwalter, Rechtsbeistand
  • 1 (allg.) ein (Lehns-)Herr, Fürst, König oä., der gegen eine regelmäßige Abgabe rechtlichen, diplomatischen oder militärischen Beistand gewährt
  • 2 Hoheitsträger, der mit dem 1Schutz (II) und der Wahrung der Rechte, Besitzstände und Interessen einer Kirche (II), eines 1Stifts (I) oder Klosters im weltlichen Rechtsverkehr, sowie der Ausübung der Hochgerichtsbarkeit auf einem der Kirche gehörenden Gebiet betraut ist
  • 3 Ratsmitglied, das ua. mit der Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb einer Zunft betraut ist
  • 4 Adliger, der mit dem Keßlerschutz in einem Kesslerkreis privilegiert ist
  • 5 jmd., der Aufsicht über eine öffentliche Einrichtung ausübt und ihre Rechte gegenüber Dritten verteidigt
III religiös: Beschützer, Schutzheiliger