Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schutzverwandte

Schutzverwandte

, m.


I Einwohner eines Landes (II 1) oder einer Stadt ohne volles Wohn- oder Bürgerrecht, der gegen Bezahlung eines Schutzgeldes (III) geduldet wird und den 1Schutz (II) der Obrigkeit genießt; häufig synonym für Schutzjude 
  • des erz-herzogen von O. und aller seiner fuͤrstenthumb- und lande ... unterthanen, landsassen, aigen- und lehens-leuth, schutz- und schirms-verwandten ... sollen ... das recht vor desselben erz-herzogen zu O. geordnet- und gesezten richtern nehmen
    1530 Schrötter,ÖStaatsr. I 230
  • [wy beuhelen] vnsern ambtluden, beuelhebbern, underdanen, lehens-, schutz- und schirmverwandten ... by den plichten, eiden vnd gehorsam, darmit gy vns verwandt ... sydt, dat gy v vermoge dieses vnsers mandats in allen synen puncten vnd articulen, vnnnaletig haldet
    1565 Berg,RefGJülich 224
  • wir [marggraff zu B.] ... entbieten ... vnsern vnterthanen, angehoͤrigen, schutz- vnd schirmbsverwandten vnsern gruß
    1607 CCMarch. III 2 Sp. 13
  • die juden alß vnserß g.f. vnnd herren schutzverwante 
    1613 HessSamml. II 346
  • e.e. rath [muͤssen] ... mit hoͤchsten mißfallen erfahren ... was gestalt etliche geld-suͤchtige und eigennuͤtzige finantzer ... unter den inwohnern und schutz-verwandten sich geluͤsten lassen
    1638 Ludolf,Coll. 786
  • beyder theyls bundtsgenossen, lehenleuten, vnderthanen, schutzverwandten vnd jnnwohnern, [solle] zu raisen, zu handlen, hin vnd wider zu ziehen all solcher frey gegeben seyn
    1648 ActPacWestph. III B 1, 2 S. 591
  • daß diese kriegs-leute wider hoͤchstgedachte kays. maj., das h.r. reich, desselben churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnden, unterthanen, schutz- und schirms-verwandten keineswegs dienen [sollen]
    1673 Lünig,CJMilit. 132
  • wider weliche ... gegen ermelten dess allhiesigen kayserlichen ambts ahngehörige schutzverwandte so unbefugt weiss ahngemasste attentate undt eingriff wür hiemit ex officio ziemlich protestieren
    1676 Tänzer,GJudVorarlb. 43
  • befehlen wir allen und ieden buͤrgern, bauern, einwohnern und schutz-verwandten ... daß sie solche gefundene hirsch-gehoͤrne und stangen keines weges an fremde personen [verkauffen]
    1687 CJVenatorio-Forest. III 312
  • es haben auch, weder des reichs hof-kammer, noch andere gerichter macht, uͤber des ertz-hertzogen von Oesterreich, seiner leuth unterthanen, schutz-verwanden, guͤter, und herrschafften, einigen arrest, mandat, gebott, und verbott, gerichtlich, oder ausserhalb gericht, außgehen zu lassen
    1688 Beckmann,Idea 325
  • [wann] ein sonst befreyter und keines herrn jurisdiction unterworffener schutz-verwandter ... ein verbrechen begehet, kan er von dem schutz-herrn ... zur gebuͤhrenden straffe gezogen werden
    1705 KlugeBeamte I2 637
  • den armen schutzverwandten mag von unsrer fuͤrstlichen cammer ... an ihren zu entrichten habenden schutzgeldern eine befreyung regulirt werden
    1734 Elsaeßer,BeitrKanzlei. 196
  • schutz-verwandter: incola qui citra jus civitatis magistratus protectione fruitur, ein einwohner, der weder unterthan noch buͤrger, sondern nur in schutz aufgenommen um gewisse erkaͤnntlichkeit und schutz-geld
    1741 Frisch II 238
  • jene aber, die sich ihren [der schirm-vogt] schutz anvertrauen, tragen den nahmen deren schirms-genossen, schutz-verwandten 
    1752 Greneck 116
  • schutzleute, schutzverwandte: die zwar an einem ort den schutz der obrigkeit, nicht aber das buͤrgerrecht geniessen
    1762 Wiesand 980
  • ingleichen befreyen wir alle einwohner des orts G., die schuzverwandthen oder hausgenoßen ausgenommen, von aller nachsteuer oder abzugsgeldern
    1763 JbMittelfrk. 45 (1896) 90
  • die vorzuͤge geschworner buͤrger, und allermeist der erbgesessenen, vor den uͤbrigen einwohnern und schutzverwandten 
    1767 HambGSamml. IV 5
  • burgerlich seshaft in einem ort ist: a) jeder burger ..., hingegen c) keineswegs die beisizere, schuzverwandte 
    1786 Schwarz,Losungen 37
  • in der regel werden jedoch die juden nie als ordentliche mitglieder der buͤrgerlichen gesellschaft angesehn, sondern bloß als schutzverwandte 
    1801 RepRecht IX 62
  • schutzverwandte: ... ein einwohner eines ortes, welcher ohne buͤrger oder unterthan zu sein gegen ein gewisses schutzgeld unter dem schutze der obrigkeit lebt und buͤrgerliche gewerbe treibt
    1810 Campe IV 308
II einer Herrschaft unterworfene Person, Untertan eines Schutzherrn (I) 
  • die ..., so in den obberierten steten, orten und flecken gesessen, [sellen] ... sich der selbigen [schitz und vertedingen] frumen und gebruchen ... wie andere unsere und des hailigen richs schutzverwante 
    1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 194
  • wiewohl seine fuͤrstl. gnaden ... pfaͤlzischer caplan, schutz- und schirms-verwandter und angehoͤriger waͤre ... daß dannoch entgegen der herr bischoff sich ... gantz undanckbahr erzeiget
    1566 Struve,PfälzKHist. 176
  • was aber durch das hohe thor kommt, [soll] uff dem pferdemarckt sich stellen ... und das bey straffe ... des kauff-geldes ... vor den kaͤuffer, ohne unterscheid und ansehen der person, er sey unser koͤnigl. bedienter oder schutz-verwandter, buͤrger oder buͤrgers-genoß
    1693 BremPolO. 34
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