Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): schweigen/Schweigen

I sich still verhalten, ruhig sein, kein Wort sagen; insb. als Verhaltensgebot in einer Gerichtssitzung oder sonstigen Versammlung
II keine Antwort, keine Auskunft geben, sich zu etw. nicht äußern, keine Stellung beziehen; auch übtr.
III keinen Anspruch erheben, etw. (vor Gericht) nicht geltend machen; keinen Einspruch/Widerspruch einlegen
IV etw. verheimlichen, verschweigen, nicht melden
V während eines Schweigebanns keine kirchlichen Handlungen vollziehen; den Gottesdienst nicht abhalten; schweigender Bann wie Schweigebann 
VI bei einem Gericht mit geteilter Gerichtshoheit: (als Vogt, Schultheiß I 7 uä.) formal gleichberechtigt, aber inaktiv und primär als Beobachter beisitzen, beiwohnen
VII still einwilligen, zustimmen; durch Verzicht auf Widerworte akzeptieren; mit schweigendem Mund ohne Widerrede, ohne Gegenworte; auch rsprw.
VIII schweigend stillschweigend (iU. zu ausdrücklich II), nicht förmlich vereinbart, ohne explizite Erklärung; insb. im Zsh. mit dem Pfandrecht; auch in Bezug auf eine konkludente Zustimmung
IX jn. zum Schweigen bringen
X nicht (mehr) tönen, keine Geräusche hervorbringen
XI schweigender Zoll Zoll, der auf Eid und Vertrauen und ohne Zollkontrolle erhoben wird

Schweigen

, n., (Schweigent), n.
I Stille, das Nichtreden; auch: Schweigepflicht
II Verzicht auf Einlegen von Rechtsmitteln, auch: Verbot, Einspruch zu erheben
IV Stundung von Schulden, Aufschub; jm. ein Schweigen tun/geben jm. eine Stundung gewähren