Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwert
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(Schwermütigkeit)
(schwermütigliche)
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Schwerschlag
Schwert
, n.I die Hieb- und Stichwaffe mit langer, idR. zweischneidiger Klinge; in unterschiedlicher Funktion und Ausgestaltung
- 1 als Reichsschwert (II), Kurschwert, Zeremonienschwert; auch allg. als Herrschaftszeichen; bildlich im Zsh. mit der Zweischwerterlehre als Symbol der weltlichen (Kaiser II) bzw. der geistlichen (Papst) Macht
- 2 als Gerichtsschwert, als Zeichen der Hochgerichtsbarkeit; am Rechtstag liegt das Schwert entblößt auf dem Tisch vor dem Richter; auch sinnbildlich für Justiz und Gerechtigkeit (I); heiles/halbes Schwert Hoch-/Niedergerichtsbarkeit
- 3 als Richtschwert, Schwert des Scharfrichters; insb. bei der Enthauptung (Schwertstrafe); der Scharfrichter beansprucht von Selbstmördern alles, was rund um den Toten mit dem Schwert erreichbar ist
- 4 als Kampfschwert, va. im gerichtlichen Zweikampf
- 5 bei der Ablegung eines Eides, auch beim Ehegelöbnis
- 6 im Zsh. mit Unterwerfungsgesten bei Totschlagsühne und Hochzeit; die Braut begibt sich unter das Schwert des Mannes, der sie im Falle ihres Ehebruchs enthaupten darf
- 7 als regelmäßig mitgeführte (Verteidigungs-)Waffe; bereits das Tragen ist reglementiert; Schwertzücken steht unter Strafe; auch: bei Verfolgung einer handhaften (II) Tat
- 8 als Attribut des waffenfähigen Mannes, auch als Teil des Heergewätes
- 9 als Werkstück eines Schwertschmieds
III Enthauptung, Schwertstrafe; zum Schwert tun enthaupten; mit dem Schwert im Wege der Enthauptung, mittels Schwertstrafe
IV wie Schwertseite
V in Bergen: Ochsenziemer, Schlagstock