Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Schwert

Schwert

, n.
I die Hieb- und Stichwaffe mit langer, idR. zweischneidiger Klinge; in unterschiedlicher Funktion und Ausgestaltung
  • 1 als Reichsschwert (II), Kurschwert, Zeremonienschwert; auch allg. als Herrschaftszeichen; bildlich im Zsh. mit der Zweischwerterlehre als Symbol der weltlichen (Kaiser II) bzw. der geistlichen (Papst) Macht
  • 2 als Gerichtsschwert, als Zeichen der Hochgerichtsbarkeit; am Rechtstag liegt das Schwert entblößt auf dem Tisch vor dem Richter; auch sinnbildlich für Justiz und Gerechtigkeit (I); heiles/halbes Schwert Hoch-/Niedergerichtsbarkeit
  • 3 als Richtschwert, Schwert des Scharfrichters; insb. bei der Enthauptung (Schwertstrafe); der Scharfrichter beansprucht von Selbstmördern alles, was rund um den Toten mit dem Schwert erreichbar ist
  • 4 als Kampfschwert, va. im gerichtlichen Zweikampf
  • 5 bei der Ablegung eines Eides, auch beim Ehegelöbnis
  • 6 im Zsh. mit Unterwerfungsgesten bei Totschlagsühne und Hochzeit; die Braut begibt sich unter das Schwert des Mannes, der sie im Falle ihres Ehebruchs enthaupten darf
  • 7 als regelmäßig mitgeführte (Verteidigungs-)Waffe; bereits das Tragen ist reglementiert; Schwertzücken steht unter Strafe; auch: bei Verfolgung einer handhaften (II) Tat
  • 8 als Attribut des waffenfähigen Mannes, auch als Teil des Heergewätes 
  • 9 als Werkstück eines Schwertschmieds 
II Abbild, Nachbildung eines Schwertes (I); insb. als Fried- und Marktzeichen (I) sowie in Wappen
III Enthauptung, Schwertstrafe; zum Schwert tun enthaupten; mit dem Schwert im Wege der Enthauptung, mittels Schwertstrafe
V in Bergen: Ochsenziemer, Schlagstock