Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sechser
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Sech
Sechmesser
sechs
Sechs
Sechsbätzner
(Sechsbuße)
(Sechs'chen)
Sechsepredigt
Sechser
, m.I Mitglied einer Gruppe, eines Kollegiums von (urspr.) sechs Personen, meist die Sechser genannt
- 1 von (urspr. sechs) Gemeindevertretern, Ratleuten (II u. III), Gerichtsbeisitzern uä.
- 2 von Zunftmitgliedern (zT. aus den sechs Zünften); im Zunftvorstand, als Zunftvertreter im Rat (V 2)
II eine Münze mit (urspr.) dem sechsfachen Wert der Bezugsgröße; insb. Sechsgroschen, Sechskreuzer, Sechspfenniger
III ein Schiff für den Salztransport; mit sechs Mann Besatzung
IV eine Art Floß