Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Seelgerät
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, n.I Vermächtnis, Stiftung an die Kirche oder eine kirchliche Einrichtung zur Förderung des Seelenheils des Zuwendenden, zT. auch Dritter; auch: das zugewendete Vermögen, das ua. der Finanzierung von Seelmessen oder Seelbädern dient, die Einkünfte aus dem Vermögen bzw. die zur Finanzierung dienende Last (II) auf einem Gut
IV Vermächtnis