Selbsverwahrlosung, f.
Selbsverwahrlosung, f.
eigenes unachtsames, nachlässiges Verhalten
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wo sich aber der keufer seiner erkauften hab und guts eusseret und helt das in der zeit der werschaft "pro derelicto", und ime geschee daran durch gerichtshandlung urtail, aus seiner selbs-verwarlosung nachtail und lite des schaden ... so ist ime der verkaufer, ob er den anziehen wolt, darumben nichts schuldig1521 WindsheimRef. 96
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wird jemandt kampffbar vorwundet ... [und wird] die wunde toͤdtlich oder zum weinigsten zweiffelhafftig befunden, man sol den theter die neun fahrtage behalten: stuͤrbe indes der vorwundete ohne seine selbsvorwarlosung, man sol jnen nach obgesatzter ordnunge straffen1573 BrschwUB. I 411 Faksimile