Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Senior
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Sengleinhamen
Senior
, m.I Ältester einer (Groß-)Familie, Oberhaupt einer Familie, eines Adelshauses; insb. im Rahmen eines Seniorats (I)
II (Dienst-)Ältester, Vorsteher eines Gremiums oder einer Institution; auch: Mitältester, leitendes Mitglied eines Gremiums
- 1 Ältester, Vorsteher eines Stifts- oder Domkapitels oder einer anderen religiösen Gemeinschaft
- 2 Erster Stadtpfarrer, Vorsteher der Geistlichkeit einer Stadt oder eines Bezirks
- 3 einer der Stellvertreter eines Dekans
- 4 (Mit-)Ältester eines städtischen, gerichtlichen oder universitären Gremiums, Ratsältester, Schöffenaltermann
III wie Lehnsherr (I)
IV einer der älteren Verwandten