Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siederschaft

Siederschaft

, f.

Gesamtheit der Salzsieder einer Saline
vgl. Sülzvolk
  • wieviel nemlich stück holz geflößt werden können [soll man] ... nachher Hall benachrichtigen, damit man sich sodann bey der siederschafft darnach richten [kann]
    1702 Moser,ForstArch. II 212
  • weil der größte theil des magistrats entweder bey denen lehenherrn oder der siederschaft interessirt
    1721 WürtFrk. 64 (1980) 88
  • die herren meister sitzen hier oben wie die stöck und reden nichts, besoldung und accidentien gefallen ihnen wohl, vor die siederschafft aber werde nichts zu ihrem besten geredet
    1756 SignaIuris 2 (2008) 79
  • von allem holz, so zur saline nacher Schwaͤbisch-Hall gefloͤßt wird, ... wird der schutz-, muͤhl- und woͤhrzoll, welcher in dem kocherfluß in 8 stationen eingetheilt, ... von seiten der siederschaft bezahlt
    1788 Moser,ForstArch. II 205
unter Ausschluss der Schreibform(en):