Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Siegler

Siegler

, m.
I jmd., der durch Aufdrücken, Ein- oder Anhängen eines Siegels (I) die Echtheit eines Schriftstücks beglaubigt, insb.: für das Siegeln (I) von Dokumenten zuständiger Kanzleibeamter, Siegelherr (I); nach weltlicher Rechtsauffassung seit dem SpätMA. konnte in eigener Sache jedermann siegeln, in fremder Sache dagegen war dies zunächst neben Papst und Kaiser Fürsten, Klöstern, Konventen, Städten (für ihre Bürger) und Richtern (in Gerichtssachen) vorbehalten
II ein (hoher) Amtsträger in der kirchlichen Verwaltung, zT. auch mit Aufgaben der Jurisdiktion, der als solcher, das Siegel (II) führt; insb.: Vertreter eines Archidiakons oder Bischofs
IV städt. Amtsperson, die für den Export bestimmte Bierfässer versiegelt
V mit einem Siegel (I 2) versehenes Tuch; je nach Feinheit und Qualität wurden Ein-, Zwei-, Drei- und Viersiegler unterschieden