Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommermeier

Sommermeier

, m.


I Meier (II), dessen Meiergut auf der Sonnenseite eines Geländes liegt
II Oberknecht (I), der die Arbeit des Gesindes im Sommer (I) beaufsichtigt
vgl. Meier (IV)
  • das deputat-korn betreffend, so werden ... fuͤr den wirthschafter ... 24 scheffel rocken, ... auf einen wintermeyer 24, und auf einen sommermeyer 12 scheffel gut gethan
    1776 Krünitz,Enzykl. IX 117
  • das bei dem gute noͤthige gesinde, worunter ... nicht aber stadthalter, voigt oder hofmeister, die winter- und sommer-meier ... begriffen sind
    1781 Rabe,PreußG. XII 191