Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Sommermeier
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Sommermeier
, m.
I
Meier (II), dessen Meiergut auf der Sonnenseite eines Geländes liegt
vgl.
Sommerteil (I),
Sommerzeile
- daß der h. droste die zwey meyerhöff in V. gehabt als des sommermeiers vnd H.V. hoff1638 Freudenstein,WaldSchaumburg 99Faksimile - in Google Books
II
Oberknecht (I), der die Arbeit des Gesindes im Sommer (I) beaufsichtigt
vgl.
Meier (IV)
- das deputat-korn betreffend, so werden ... fuͤr den wirthschafter ... 24 scheffel rocken, ... auf einen wintermeyer 24, und auf einen sommermeyer 12 scheffel gut gethan1776 Krünitz,Enzykl. IX 117
- das bei dem gute noͤthige gesinde, worunter ... nicht aber stadthalter, voigt oder hofmeister, die winter- und sommer-meier ... begriffen sind1781 Rabe,PreußG. XII 191