Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spende

Spende

, f.
I Armenspeisung, Brot- oder Geldausteilung an Bedürftige; oft zu einem vom Stifter festgelegten (jährlichen) Termin, häufig einem Jahrtag (I 1); auch die ausgeteilten Gaben; bei einer halben Spende wird halb so viel verteilt wie bei der gewöhnlichen sog. gemeinen Spende; die ewige Spende ist auf ewige Zeiten zu einem best. Termin auszuteilen; an die Spende gehen an der Armenspeisung teilnehmen; zT. erhalten anlässlich der Spende auch andere Personen eine Zuwendung
II (einzelne) mildtätige Gabe, Zuwendung (von Geld oder einzelnen Gegenständen) an Bedürftige
III (oft testamentarisch verfügte) Stiftung zu mildtätigen Zwecken, insb. zur Finanzierung einer regelmäßig wiederkehrenden Spende (I) 
IV (öffentliche oder kirchliche) Einrichtung zur Versorgung von Bedürftigen, insb. zur Austeilung von Spenden (I); (städt.) Almosenkasse, Armenpflege