Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spießbürger
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, m.
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(einfacher) 1Bürger (II), welcher der Pflicht zum Waffendienst in eigener Person und mit einem (schlichten) 1Spieß (I) nachkommt; früh schon übtr.: einfache, engstirnige Person
- daß vor weilen die spiesse ... sehr gewoͤhnlich gewesen, ... daher man ein alter spies-buͤrger sagtJ. Praetorius, Satyrus etymologicus (1672) 434
- es giebt auch schrifften, die eben nicht dazu verfertiget, daß so fort jeglicher spieß-buͤrger seinen schmutzigen barth daruͤber hengen sollDeutsche Acta Eruditorum 59 (Leipzig 1718) 777
- [der pfarrer gehet ab oneribus personalibus frey aus; hat er] ein buͤrger-haus gekauft, und solches trifft die reihe der wache: so kann er solche einen spies-buͤrger fuͤr sich verrichten lassenN.H. Gundling, Allg. Geistliches Recht der drey Christlichen Haupt-Religionen II (Frankfurt 1744) 1459
- spießbürger: ... eine ehemahlige benennung derjenigen bürger, welche mit spießen bewaffnet waren, zu fuße dieneten, und auch glefenbürger hiessen1780 Adelung IV 582Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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