Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Spolium

Spolium

, n.

pl. Spolien, auch lat. flektiert

I widerrechtliche, eigenmächtige Entsetzung, Verdrängung aus einem Besitz oder einer anderen Rechtsposition; meton. auch der Streitgegenstand einer Spolienklage (Beleg 1744)
  • das sy super spolium wol clagen mugen, dann es stee darinn begriffen, das sy des on recht entwert seien
    1471 ProtBKammerger.(1465/80) 525
  • der gemeynen schlechten spolien vnd entsetzungen halben, so nit mit gewaltiger that, aber doch wider recht beschehen
    RAbsch. 1548 Art. 38
  • sollen die nidergesetzten in sollichen sachen gemeine spolia belangen, summarie nach ordnung der recht procediren
    1555 RKGO.(Laufs) II 8 § 7
  • damit wir vnd des gerichtsuorwante, die gelegenheit daraus zuersehen, auch ein auffmercken haben, das die causæ summariæ, vnd die keinen langen vorzugk erleiden koͤnnen, als sachen die ein spolium, vnmuͤndige, kirchen, hospitaln, oder ein execution belangen
    1566 PommHofGO. 19v
  • es sollen ... die vrtheyl ... zu nechstem darauff volgendem ordinarij hoffgericht in vollem rath abgehoͤrt ... vnd in dem allwegen die eltisten vnd gefreigte sachen, als spolien, execution, witwen, vnd pupillen belangende ... fuͤr andere gefürdert werden
    RottweilHGO. 1573 III 16
  • spolien ... bemercket in denen rechten ... die einem andern widerrechtlich entwendete, oder spolirte sache
    1744 Zedler 39 Sp. 323
  • mit angehefteter einsweiligen gruͤndlichen rechts-ausfuͤhrung in gewaltsamben spolien 
    1766 KlArchRhProv. I 179
II dem Spolienrecht unterworfener Nachlass eines katholischen Geistlichen
  • ein schit geschehen zwischen dem probst vnd den kirchvater s. Nicolai aller spolien halben zu der kirchen gefallen, es sey gewandt, seyden, sammt, gülden oder silbern stück
    1508 Leipzig/Haltaus 1251
  • spolien ... heißen auch bei denen canonisten ins besondere die hinterlassenen guͤter derer ohne testament verstorbenen praͤlaten und anderer geistlicher personen, welche ... der apostolischen cammer heimfallen sollen
    1744 Zedler 39 Sp. 323
  • das uͤbrige alles ... will die kirche erben, nach dem recht der bischoͤflichen spolien 
    GGA. (1771) 1134
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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