Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatshandlung

Staatshandlung

, f.

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I amtliche Handlung, die einen Staat (XIII) betrifft, von ihm ausgeht oder in seinem Interesse durchgeführt wird
  • es aͤussert sich ... einer republique wille als der ursprung und brunn-quell aller ihrer staats-handlungen entweder durch eine einzige person, oder durch eine besondere versamlung
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 466
  • sie [majestaͤt] lassen diese [französische] sprache auch in den wichtigsten staats-handlungen mit anderen potenzien vorzuͤglich gebrauchen
    1750 Moser,Hofsprache 13
  • die kayserliche machtvollkommenheit ... gehet uͤber die ganze reichsregierung und legt ... allen staatshandlungen ... oͤffentliche verbindlichkeit bey
    1802 RepRecht X 117
  • die trauung ... als staatshandlung betrachtet ist die vernehmung, bestaͤtigung und beurkundung des pfarrers ... daß eine freie einwilligung zweier leute zur alsbaldigen eheverbindung vor ihm und der gemeinde erklaͤrt worden sey
    1807 SammlBadStBl. II 501
  • staatshandlungen: alle handlungen des regenten, welche innerhalb der graͤnzen des ihm zustehenden regierungs-rechtes nach dem zweck und zur wohlfahrt des staates, mit auswaͤrtigen oder mit unterthanen ... vorgenommen worden sind, sind als guͤltig anzusehen
    1814 RepStaatsVerwBaiern I2 366
II den Staat (XIII) betreffende Vereinbarung, Entscheidung; meton. das Dokument oder Aktenstück darüber
  • [Übschr.:] alte und neue staatshandlungen wegen eines reichsritterschaftlichen beytrags zu unterhaltung des kayserlichen und reichs-kammergerichts
    1775 Moser,Beitr. 9
  • [Buchtitel: C.G. Biener,] bestimmung der kaiserlichen machtvollkommenheit in der teutschen reichsregierung: nach ihrem wahren ursprung und absichten aus urkunden staatshandlungen und gesetzen erwiesen [Leipzig 1780]
  • ein archiv ist eine unter oͤffentlicher aufsicht stehende niederlage aller oͤffentlichen staatshandlungen und regierungsacten, die foͤrmlich und schriftlich geschehen sind
    1788 Kerner,RRittersch. II 316
  • der kayser aber ist das oberhaupt des ganzen deutschen reichs. sowohl in den deutschen reichsgrundgesetzen, als in andern staatshandlungen wird der kayser oft mit diesem namen belegt
    1803 RepRecht XI 144
  • oeffentlicher glauben ruht auf allen handlungen der staatsgewalt, welcher sich auch über die sammlungen ihrer staatshandlungen erstreckt, woraus unter andern das archivrecht und die beweiskraft archivalischer urkunden zu beurtheilen ist
    1804 Gönner,StaatsR. 446
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