Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatshaupt
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, n.
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wie Staatsregent
vgl.
Staatskörper (I)
- ein staatshaupt muß dem staat verwandt seyn, daß es an dessen auf- oder abnahm theil habe1668 Fugger,Ehrensp. 55Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- vereinigte staate ... entstehen ... einmahl wenn solche [republiquen] ein gemeinsames staats-haupt haben; zum andern wenn sie bloß mit einander in buͤndnisse treten1691 Pufendorf,Sittenlehre 494
- [Übschr.:] von der schuldigkeit derer hohen staats-haͤupter1691 Pufendorf,Sittenlehre 513