Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatshaupt

Staatshaupt

, n.

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wie Staatsregent 
  • ein staatshaupt muß dem staat verwandt seyn, daß es an dessen auf- oder abnahm theil habe
    1668 Fugger,Ehrensp. 55
  • vereinigte staate ... entstehen ... einmahl wenn solche [republiquen] ein gemeinsames staats-haupt haben; zum andern wenn sie bloß mit einander in buͤndnisse treten
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 494
  • [Übschr.:] von der schuldigkeit derer hohen staats-haͤupter 
    1691 Pufendorf,Sittenlehre 513