Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatskanzlei
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, f.
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I
oberstes, einem Staatsregenten unmittelbar unterstehendes Regierungs- und Verwaltungsorgan; insb. die Wiener Hof- und Staatskanzlei
vgl.
Hofkanzlei (I 3)
- [kgl. Beschluss] die staatscanzlei [für auswärtige geschäfte und geheimbe haussachen] von der österreichischen [für die provincialia] abzusöndern und bei der ersteren ein besonderes capo unter dem titul eines hofcanzlers ... anzusetzen1742 Fellner-Kretschmayr III 480Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- die hof- und staatscanzley, so aus einem geheimen hof- und staatscanzler und einem geheimen staats-secretario bestehet, und die eigentlichen staats-angelegenheiten, besonders auswaͤrtige hoͤfe betreffend, zu besorgen hat1758 Pütter,HistHdb.
- die sothanem obristen canzler-amte ohnmittelbahr zuständige verrichtungen ... bestehen lediglich in dreyen hauptabtheilungen ...: 1. in ausfertigung aller diplomatum und standeserhöhungen, dann jener macht-briefe, so ex plenitudine potestatis regiae ertheilet werden. 2. in dem wahl-geschäfte eines römischen kaysers und königs, wobey die böheimische chur-würde zu cooperieren hat und auch dahero die böheimisch-regenspurger gesandtschaft von solchen ehemals dependiret. diese incumbenz aber ist dermahlen schon grösten theils der staatscanzley zugeschrieben. 3. in jenen gränz- und lehensdifferenzien, so das königreich Böheim mit auswärtigen mächten und staaten zu besorgen hat, welche auch derzeit schon ohne zuthat der staatscanzley nicht beförderet werden1765 Kretschmayr-Walter III 252 Anm. 2
- die kosten der auswaͤrtigen correspondenz [gehoͤren] ... in großen staaten ... unter den aufwand der staatskanzelley oder des cabinets1776 Krünitz,Enzykl. VIII 42
- der gegenwärtige vertrag [teutsche bundes-acte] wird von allen contrahirenden theilen ratificirt werden, und die ratificationen sollen binnen der zeit von sechs wochen ... an die kaiserlich-österreichische hof- und staatscanzlei eingesandt ... werden1815 Klüber,QSÖffRecht I 178
II
als Eigenname einer Zeitschrift zum Staatsrecht
- europaͤische staats-cantzley, in sich haltend allerhand nutzliche staats-, justiz- policey- cameral-, militar- und andere ... materien1697 Faber,Staatskanzlei I Titel