Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatslehre
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, f.
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Lehre von Wesen und Aufgabe des Staates (XIII), seiner Verfassung, Regierung, Gesetzgebung, Verwaltung, Wirtschaft usw.; Staatswissenschaft
bdv.:
Staatskunst,
Staatsunterricht
- solche gefaͤhrliche staats-lehren [der machiavellisten]1684 Sauter,Staatserm. 589Faksimile - in Google Books
- [Buchtitel: S.v. Pufendorf,] einleitung zur sitten- und stats-lehre [Leipzig 1691]
- die staatslehre, das ist die disciplin, dessen gegenstand der staat ist, betrachtet entweder einen einzelnen staat oder den staat uͤberhaupt1761 Achenwall,Staatsklugh. 1
- [Buchtitel: G.F. Lamprecht,] versuch eines vollständigen systems der staatslehre [Berlin 1784]
- also muß jede rechtslehre metaphysik enthalten und ohne rechtslehre giebts keine staatslehre u. klugheitvor 1793 Kant,GesSchr. 23 S. 136
- würde ich anstatt des naturrechts lieber die allgemeine staatslehre, worin ich die verschiedenen zweige der staatswissenschaft in ihren grundzügen darstellen würde, vortragen1806 NrhAnn. 149/150 (1950/51) 177