Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatslehre

Staatslehre

, f.

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Lehre von Wesen und Aufgabe des Staates (XIII), seiner Verfassung, Regierung, Gesetzgebung, Verwaltung, Wirtschaft usw.; Staatswissenschaft 
  • solche gefaͤhrliche staats-lehren [der machiavellisten]
    1684 Sauter,Staatserm. 589
  • [Buchtitel: S.v. Pufendorf,] einleitung zur sitten- und stats-lehre [Leipzig 1691]
  • die staatslehre, das ist die disciplin, dessen gegenstand der staat ist, betrachtet entweder einen einzelnen staat oder den staat uͤberhaupt
    1761 Achenwall,Staatsklugh. 1
  • [Buchtitel: G.F. Lamprecht,] versuch eines vollständigen systems der staatslehre [Berlin 1784]
  • also muß jede rechtslehre metaphysik enthalten und ohne rechtslehre giebts keine staatslehre u. klugheit
    vor 1793 Kant,GesSchr. 23 S. 136
  • würde ich anstatt des naturrechts lieber die allgemeine staatslehre, worin ich die verschiedenen zweige der staatswissenschaft in ihren grundzügen darstellen würde, vortragen
    1806 NrhAnn. 149/150 (1950/51) 177
unter Ausschluss der Schreibform(en):