Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Staatsmacht
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, f.
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wie Staatsgewalt
- diese [Gesetze] ruͤhren ... von der hohen obrigkeit her, und kan derohalben ihre verbindungs-krafft sich uͤber sie selbst nicht erstrecken, sintemahl sonst daraus folgen wuͤrde, daß sothane staats-macht sich selbst uͤber sich schwingen und erheben koͤnne1691 Pufendorf,Sittenlehre 497
- die staatsmacht muß ihm [verwalter der öffentlichen gewalt] also, ohne alle einschränkung, zu freier disposition unterworfen werden, wie aus dem begriffe einer staatsgewalt ohnedies folgt1796 FichteVolk 21
- die oberste staatsmacht war unter den europäischen völkern eine allgemeine gewalt, an der jedem eine art von freiem und persönlichem anteil zukam1802 Hegel,PolitSchr. 27