Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadt

Stadt

, f., m., n., Statt, f., m., n., Stätte, f., m., n.
I Stelle, Ort, Platz
  • 1 (bestimmte) Stelle (im physikalischen oder geographischen Raum), auch in einer Schrift oder an einem Gegenstand
  • 2 rechter Ort, festgelegter Platz zum Verrichten und Vollziehen bestimmter Handlungen
    • a zum Abhalten einer Gerichtssitzung; auch das Gericht selbst (als Institution oder Instanz); Stätte und Stuhl besetzen Richter, Schöffen für ein Gericht nominieren; zur Stätte kommen/stehen vor Gericht erscheinen
    • b zum rechtskräftigen Beurkunden; als für Beurkundungen kräftige/gebührliche Stätte (uä.) gelten va. Stift, Kloster und Stadt
    • c zum (öffentlichen) Vollstrecken von Leibes- und Todesstrafen, Richtplatz
    • d zum Ausrichten eines (ritterlichen) Wettkampfs, Turniers
    • e zum Verkauf von Handwerkserzeugnissen und anderer Waren auf einem Markt (III); Verkaufsstelle, auch: Marktstand
    • f zum Erfüllen einer Zahlungsverpflichtung, zum Versteigern von Pfändern uä.
    • g zur Teilnahme am Gottesdienst; auch: (vererb- bzw. veräußerbarer) Kirchenstuhl
    • h zur Taufe, Bestattung uä.
    • i zur Wahl (von Amtsträgern uä.)
    • j zur Aufbewahrung einer Sache; auch: angestammter Platz
  • 3 Tatort, Schauplatz einer Straftat
  • 4 freie/sichere Statt Freistatt (I), Asyl, Zufluchtsort
  • 5 heilige/geweihte Stätte religiöses Heiligtum, sakraler, geweihter Ort; dem Kirchenrecht unterworfen
  • 6 heimliche Stätte dem Blick der Öffentlichkeit entzogener, verborgener Ort; auch: Geschlechtsteil, Scham
  • 7 von Statten kommen/jn. von Statten lassen freikommen/jn. freilassen
  • 8 (bebautes oder bebaubares) Grundstück, insb. Hausstatt (II), Hofstatt (A II 3), Liegenschaft, Landgut; auch: Lehnsgut (I) (Beleg 1697), Wohnstätte (Beleg 1488)
II größere zusammenhängende, häufig eng bebaute Siedlung, Ortschaft als besonderer Friedens- und Rechtsraum, in welchem das Recht der Stadt (III) gilt; idR. befestigt und mit Stadtmauern umgeben; auch: Herrschaftsgebiet einer Stadt (III); offen zu III u. IV 
  • 1 als größere Ortschaft iU. zu Dorf, Flecken, Markt uä.
  • 2 als (aufgrund entsprechender Privilegien) mit einer Wehranlage aus Mauern, Türmen und Toren befestigte Ortschaft; offene Stadt Stadt ohne Mauern
  • 3 als Handels- und Gewerbesiedlung mit (ggf. landesherrlich privilegiertem) Markt (I) und einer (ggf. in Zünften und Gilden organisierten) Kaufmann- und Handwerkerschaft
  • 4 als städtischer Herrschaft, Ordnung und Gerichtsbarkeit unterworfenes Gebiet; der Stadt verschwören schwören, die Stadt (für eine festgelegte Zeit) zu verlassen; die Stadt verlieren/verbühren das Recht verwirken, sich in der Stadt aufzuhalten; die Stadt haben das Recht besitzen, sich in der Stadt aufzuhalten
  • 5 als Ort des Schutzes und Friedens für die Einwohner; wer als einem anderen Herrn unterstehender Unfreier über Jahr und Tag in einer Stadt lebt, ohne von dem Herrn zurückgefordert zu werden, wird freier Stadtbewohner
III (einem Stadtherrn I unterstehender) kommunaler Verband, Körperschaft der Bürger und Einwohner einer Stadt (II); mit besonderen Privilegien ausgestattet, namentlich dem Recht zur Errichtung von Stadtmauern, dem Marktrecht (III), zT. auch dem Münzrecht; auch: Stadtregierung, Stadtverwaltung; offen zu Bed. II u. IV 
  • 1 als auf das öffentliche Wohl bedachtes Gemeinwesen
  • 2 im Hinblick auf die Stadtprivilegien und die Verleihung des Stadtrechts (I) 
  • 3 im Hinblick auf Bürgerrechte und -pflichten
  • 4 im Hinblick auf Gemeinbesitz, öffentliche Schulden, Renten uä.
  • 5 im Hinblick auf die öffentliche (Selbst-)Verwaltung, die für (gute) Polizei (I), Ordnung (I) und Regiment (I) zuständige Obrigkeit (I), in Gestalt des Rats (V 2), Magistrats (I), Kämmerers (III 4) und anderer Ämter und Amtspersonen; auch im Hinblick insb. auf die Finanzverwaltung
  • 6 im Hinblick auf Durchsetzung des Rechtsfriedens, auf (eigene) Gesetzgebung, Rechtsprechung und Gerichtsbarkeit
  • 7 im Hinblick auf eigene Maße, Münze und Hoheitszeichen
  • 8 im Hinblick auf das diplomatische oder militärische Zusammenwirken mit anderen politischen Mächten (II) (Reich, Land oä.); als Landes- oder Reichsstand bzw. als Mitglied in einem (Städte-)Bund; freie Stadt Stadt, die sich vom bischöflichen Stadtherrn befreit hat
IV Gemeinschaft der 1Bürger (II), Einwohner einer Stadt (II); offen zu II u. III 
V räumlich abgegrenzter Teil, Bezirk einer Stadt (II); zT. mit eigener Befestigungsanlage und einer eigenen Rechtsordnung
VI Stelle, Stellung, Position; an/in js./etw. Statt anstelle von jn./etw.
  • 1 in Bezug auf eine (amtliche, berufliche usw.) Funktion
  • 2 in Bezug auf die Erbrangfolge; an Kindes Statt annehmen adoptieren
  • 3 in Bezug auf eine Zusicherung, ein Gelöbnis: an Eides Statt förmlich und feierlich, aber ohne Eid
  • 4 in Bezug auf Tiere und Sachen
  • 5 an liken steden ebenso; in de stede stattdessen
VII (geeignete, günstige) Gelegenheit, richtiger Zeitpunkt; Lage, Umstand
VIII Erlaubnis, Vorrecht, Befugnis; Statt geschehen gestattet, erlaubt sein; Statt geben/tun zulassen, erlauben, gewähren; Statt (an jm.) finden/haben (bei jm.) auf Entgegenkommen stoßen, Gehör finden
IX Hilfe, Vorteil, Nutzen; auch: Rechtsbehelf, Verteidigungsmittel, Exzeption; in/zu Statten stehen/kommen von Vorteil sein, zu Hilfe kommen
X Geltung, Rechtskraft (von Urkunden)
XI Befolgung, Anwendung; Statt tun Genüge tun; Statt leisten Folge leisten
XII (an) stehender Statt/Stätte, von Statt an, auf/bei Stätte (und Stunde) auf der Stelle, (ab) sofort, augenblicklich, unverzüglich