Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtarbeit

Stadtarbeit

, f.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
(Bau-)Tätigkeit in städt. Diensten
  • wenn ... ein werckmeister ein ler jungen an der stat arbeit lernen und anpringen wolt stein zu hawen, ... soll der selb ler jung geloben der stat paumeister und der stat werckmeister dreu jar ... pei und an der stat arbeit zu beleiben
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 36 [Komp.?]
  • was ... die gemeine stadt-arbeit betrifft, haben die caͤmmerer und guͤlde-meister macht, mit ihnen [den Tagelöhnern] zu handeln
    1611 StolpStat. 252
  • 8 tage turm bei wasser und brot, und damit er sich ferner solcher bösen reden enthalte, ist er [tagwerker] von der stadtarbeit abgeschafft worden
    1617 Wittmann,Gundelfingen 59
  • damit auch bey gemainer statt-arbait an wiehrn, beschlächten vnd annderen desto weniger verabsaumbt werde, ist dem wassermaister ... verboten ... außer diser seiner stattarbaith sonnsten ainich annder frembde arbaith ... anzenemen
    1625 Müller,MünchenAmtsträger 122
  • so offt die zehntschafft auf einige stadt-arbeit ... beordert werden, soll ein jeder entweder selbst auf bestimmte zeit alda erscheinen oder eine hiezu taugliche persohn an seine stell schicken
    1745 SiebbMunC. 143
unter Ausschluss der Schreibform(en):