Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtarbeit
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Stadtanwalt
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Stadtapotheke
Stadtarbeit
, f.
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(Bau-)Tätigkeit in städt. Diensten
bdv.:
Stadtwerk (III)
- wenn ... ein werckmeister ein ler jungen an der stat arbeit lernen und anpringen wolt stein zu hawen, ... soll der selb ler jung geloben der stat paumeister und der stat werckmeister dreu jar ... pei und an der stat arbeit zu beleiben1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 36 [Komp.?]Faksimile - in Google Books
- was ... die gemeine stadt-arbeit betrifft, haben die caͤmmerer und guͤlde-meister macht, mit ihnen [den Tagelöhnern] zu handeln1611 StolpStat. 252Faksimile (ca. 172 KB)
- 8 tage turm bei wasser und brot, und damit er sich ferner solcher bösen reden enthalte, ist er [tagwerker] von der stadtarbeit abgeschafft worden1617 Wittmann,Gundelfingen 59
- damit auch bey gemainer statt-arbait an wiehrn, beschlächten vnd annderen desto weniger verabsaumbt werde, ist dem wassermaister ... verboten ... außer diser seiner stattarbaith sonnsten ainich annder frembde arbaith ... anzenemen1625 Müller,MünchenAmtsträger 122
- so offt die zehntschafft auf einige stadt-arbeit ... beordert werden, soll ein jeder entweder selbst auf bestimmte zeit alda erscheinen oder eine hiezu taugliche persohn an seine stell schicken1745 SiebbMunC. 143Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)