Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadterbe
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Stadteinwohner
Städtekasse
Städtekasten
Städtekastenbediente
(Städtekostüme)
Städtekrieg
Stadtelle
Stadtenke
Städter
Städterat
Stadterbe
, n.
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städt. Erbleihe, auch das in solcher vergebene Stadtgut (I) selbst
bdv.:
Stadterbegut
- von den rechten, die erblich gut czu B. in der stat vnd in der marck antreffen vnd haben, die tzinßehafft seine vnd die heißen staterbeEnde 14. Jh. BambStR.(Parigger) XVI
- de borghermester ende raed en moten gheen stadeserue gheuen eynighen manne, mer sullen se daer stad erue vercopen, dat sullen se doen by hengnisse des menen rades1425 GroningenStB. 5Faksimile (ca. 147 KB)
- dieweil diese huben pauern huben seind, und gehören anfenglich nicht zu den stat erben, wöllen wir, ... das sie sönderlich von solchen hube den geordenten und gebürenden decentin geben1540 Preußen/Sehling,EvKO. IV 51Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- nimmt auch ein buͤrger oder eines buͤrgers sohn ... eine vom lande ... zur ehe, sollen dieselbe ihr unbeweglich stadterbe und guͤther ... nichts ufs land verrucken ... sondern schuldig seyn, dieselben ... einem buͤrger oder buͤrgerin zu verkaufenSaalfeldStat.(1558) 179