Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtfriede
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Stadtfriedbruch
stadtfriedbrüchig
Stadtfriede
, m.I Zustand des besonderen Friedens in einer Stadt (II), als von der Stadtobrigkeit gebotener, anfänglich idR. zeitlich befristeter, zT. auf einzelne Personen beschränkter, später für alle Menschen in der Stadt geltender Sonderfriede unter Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Ruhe und strenger Bestrafung der Friedensstörer; zT. erfolgt das Friedensgebot auf Antrag einzelner Bürger
II Ort, Gebiet, in dem der Stadtfriede (I) gilt
III Einfriedung, Umfriedung