Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtgraben

I (mit Wasser gefüllter) Graben als Befestigungsanlage einer Stadt (II), zugleich als Begrenzung des städt. Rechts- u. Friedensbereichs, auch als Ort zur Vollstreckung der Stadtgrabenstrafe; die Bürger sind zum Unterhalt des im Gemeineigentum stehenden Grabens verpflichtet, seine missbräuchliche Nutzung unterliegt schweren Strafen