Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtjäger

Stadtjäger

, m.

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von einer Stadt (III) bestellter Aufseher über die Stadtjagd, zT. auch allgemein für die Verhinderung bzw. Ahndung von Wald-, Flur- und Jagdfreveln zuständig
vgl. 2Schütze
  • der stat jäger sol sweren, der stat getrew und hold zu sein
    16. Jh. SchlettstStR. 724 [Komp.?]
  • daß er ... allen abendt den wachten verbietten hat lassen, daß sie den stattjäger mit dem rohr nicht solten zum thor hinauß lassen
    1694 Joner,ColmarNota. 46
  • daß die staͤdte und wigboldten, welche die jagensgerechtigkeit hergebracht ... einen besonderen jaͤger ansetzen und halten, und wann ... buͤrger oder einwohner ... mit zur jagt gehen wollte, dieselbe sollen ... nach geendigter jagt mit dem stadtjaͤger wieder zuruͤckkehren
    1719 Schlüter,WestfProvR. I 187
  • denen stattjägern, welchen ein drittel von der straf wird ... gegeben werden, ist ... anbefohlen worden, hierauf [Wilderei] genau obsicht zu tragen und die übertretter dises obrigkeitlichen verbotts also gleich anzuzaigen
    1745 Schindler,VerbrFreib. 313
  • verordnung an die stadtreuter oder stadtjäger, welche wegen der gesteigerten freveln um zwei vermehrt werden ... naͤchtlich ... vor den thoren zu patrouilliren
    1755 Fahne,Dortm. III 153
  • daferne aber ein oder andere herrn des raths oder andere meritirte bürger zu einer mahl- oder hochzeith einiges gewildes benöthiget wären, so solle ihme sothane jagd im beyseyn des stadt-jägers oder waldforster-amts ... anzustellen [passieret seÿn]
    1769 MHungJurHist. IV 2 S. 783
  • die beede stadt-jaͤger ... werden hiemit angewiesen, ihre schuldigkeit fuͤr die zukunft besser ... in obacht zu nehmen, wenn sie anderst bey ihrem brod bleiben wollen
    1796 Moser,ForstArch. XVII 274
  • 20 rtl 45 st dem stadts jäger u. cammerey diener V. inclusive der gelder zu schuh laut quittung bezahlt
    1802/03 UnnaHeimatb. 47