Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmusikus

Stadtmusikus

, m.

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auch lat. flektiert
wie Stadtmusikant 
  • [S. hat] in der auch löblichen stadt L. für dero stadtmusicus gedienet
    1625 Arnheim,BremMusik 383
  • wir ... begnadigen die benannte stadt musicus ... also, daß weil sie nur geringe besoldungen haben und für das wachen auf dem thürmen fast nichts bekommen, ihnen alle hochzeiten ... confirmiren
    1675 Sachs,BerlinMusikg. 235
  • [Hochzeiten:] daß darbey keine andern als die ordentlichen stadt musici, nehmlich die stadt pfeiffer und kunstgeiger gebrauchet werden dürffen
    1685 Wustmann,LeipzMusikg. II 268
  • der stadtmusikus giebt fuͤr das ausschließende recht im akademischen amte aufzuwarten jaͤhrlich pacht 10 ßl
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 125
unter Ausschluss der Schreibform(en):