Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfandbuch

Stadtpfandbuch

, n.

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Stadtbuch, städt. Register, in dem Verpfändungen (von Liegenschaften) und Zinsen eingetragen werden
  • dieselben fürbot sollen ... die den widersitzen darumben, wie unser statpfandbuch und hernach ... anzaigt wirdet, ze straffen haben
    1521 WindsheimRef. 29
  • dat dem sulvigen heren P.B. ... etliche schulde nach vermoghe des ßulvigen stadtpantboekes ... muchten betalet werden
    1543 HolstVierstUrt. 177
  • in allen staͤdten, wo noch keine stadt-pfand-buͤcher eingefuͤhret sind, sollen diese zu befoͤrderung des gemein-nuͤtzlichen credit-wesens von burgermeister und rath aufgerichtet und darinn alle auf buͤrgerlichen und zu stadt-recht liegenden guͤtern haftende ... schulden ordentlich verzeichnet [seyn]
    1756 Faber,Staatskanzlei 109 S. 305
  • stadtpfandbuͤcher: dieienigen buͤcher, worinnen gerichtliche verpfaͤndungen aufgeschrieben werden
    1762 Wiesand 1004
  • gläubigern, welchen wegen ihrer forderungen eine generale oder speciale hypotheque in dem hiesigen stadt-pfand-buche bestellet worden
    1778 SammlVerordnHannov. II 350
  • wenn sich hierbey kein anstand findet, erfolgt die obrigkeitliche bestaͤtigung und die damit verbundene ingrossation in das stadtpfandbuch 
    1804 Hagemann,PractErört. IV 304