Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfarrkirche

Stadtpfarrkirche

, f.

städt. Pfarrkirche (I) 
bdv.: Stadtkirche
  • unsere stattpfarrkirche [solle] ... uns wiederumb zu verrichtung unseres schuldigen gottesdiensts restituiret werden
    1643 ZMährSchles. 2 (1898) 29
  • weilen seine hochfürstlichen gnaden den zehent dem magistrat zu nutzen der kürchen überlassen haben wollen, ist auch resolvirt ... den abwerfenden nutzen ... zur stadpfarr-kirchen zugeben
    1730 MHungJurHist. IV 2 S. 700
  • wer also ohne erhöblicher ursach [bei der procession] ausbleibete, solle ... ein pfund weis oder gelben wax straf zu stadtpfarrkirchen ... verfallen sein
    1763 PreßbZftUrk. 56
  • in jeder stadtpfarrkirche [ist] an sonn- und feiertagen eine kurze fruͤhpredigt fuͤr die dienstbothen, sodann spaͤter eine predigt fuͤr die uͤbrige pfarrgemeinde zu halten
    1790 LexÖstVerordn. 138