Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtphysikus

Stadtphysikus

, m.

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meist lat. flektiert
wie Stadtarzt 
  • statt- und land-physici 
    1680 Meiningen/Moser,Hofr. I Beil. 362
  • unserm jederweiligen stadtphysico mit zuziehung eines oder andern approbirten practici oder professoris [ist die examinirung der apotheker aufgetragen]
    1686 Würzburg/QNPrivatR. II 2 S. 141
  • ein jeder neuer diener, wann er das erstemal in unsere dienste kommet, gibt pro receptione ... in der dritten classs, als voͤgt, keller, pfleger, ... auch stadt- und land-physici und andere geringere bediente ... einen gold-gulden
    1709 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 335
  • nach ablegung des gewoͤhnlichen eides eines stadt-physici [soll ihm] die befreyung von allen buͤrgerlichen oneribus zugestanden ... werden
    1720 CCHolsat. III 902
  • die apotheken müßen vom stadt-physico ... untersuchet werden, ob auch alle nöhtige medicamenta darinn befindlich
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 203
  • [von extra-ordinair-steuern:] stadt-physicus, woferne er nicht zugleich das amts-physicat besorget 4 thl.
    1767 CAug. Forts. I 2 Sp. 784
  • die aufseher der districte untersuchen ferner den zustand der armen mit huͤlfe des stadt-physicus in ansehung der kranken
    1772 VerordnAnhDessau I 139
  • [die bader sollen] ehevor sie als meister aufgenommen, bey dem landschafts- oder stadt-physico jeden rentamts examinirt werden
    1774 Wagner,Civilbeamte II 111
  • nach dem gerichtsgebrauch wird ... die direction der section gewoͤhnlich dem land- oder stadtphysico, oder einem medicinaͤ-practico anvertrauet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1139
  • sowohl der apotheker selbst als seine gesellen muͤssen gehoͤrig gepruͤft und beeidiget seyn, jaͤhrlich ihre apotheke von dem stadtphysikus besichtigen lassen
    1785 Fischer,KamPolR. III 319
  • die besonderen polizeydepartements und inspectionen sind: ... das departement des medicinalwesens, das aus zwey rathsherrn, den beyden stadtphysicis und dem garnisonsmedico bestehet
    1786 Stralsund/Gadebusch,Staatskunde I 95
  • zur besorgung der kranken [im stadtlazareth] ist der erste stadtphysikus und ein chirurgus; zu ihrer versorgung ein speisemeister ... angestellet
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 102
  • gewoͤhnlich nimmt man [zur gerichtlichen Besichtigung des Leichnams] den stadt oder landphysikus und den stadt oder landchirurgus
    1798 Grolman,KrimRWiss. 406
  • alle leib- und hofmedici, stadt- und landphysici [sollen den diensteid ablegen]
    1803 SammlBadStBl. I 1104
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