Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtrecht
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Stadtrecht
, n.I einem Gemeinwesen vom Kaiser oder Landesherrn verliehene Rechtsstellung als Stadt (III); verbunden mit Statutenhoheit, dem Recht zur Selbstverwaltung und Privilegien wie dem Recht zur Errichtung von Stadtmauern, dem Marktrecht (III), zT. auch dem Münzrecht, Braurecht, Mühlenrecht (II) uä.
II Gesamtheit der einer Stadt (III) und den Stadtbürgern zukommenden Privilegien und Rechte, auch das einzelne Privileg; offen zu Bed. I
III für eine Stadt (III) und ihre Bewohner geltendes Recht (in seiner Gesamtheit), insb. das von der Stadt kraft eigener Statutenhoheit gesetzte, ggf. vom Stadtherrn bestätigte Recht (Stadtgesetz, Stadtwillkür); offen zu II u. IV
IV amtl. Regelwerk, das die für eine Stadt (III) und ihre Bewohner geltenden Bestimmungen zusammenfasst, Stadtrechtskodifikation; zT. der Stadt zusammen mit dem Stadtrecht (I) verliehen, zT. kraft eigener Statutenhoheit erstellt, zT. vom Stadtherrn bestätigt; offen zu III
V (einzelne) Bestimmung im Stadtrecht (III od. IV); auch eine hierauf beruhende Rechtsposition oder -pflicht
VI Rechtsstellung als Stadtbürger, mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten
VII Pflicht, die einem Stadtbürger aufgrund seines Stadtrechts (VI) gegenüber der Stadt (III) obliegt; zB. Abgaben, Wachdienst, Stadtwerk (I); auch: auf Grundbesitz liegende städt. Last, Dienstpflicht; Stadtrecht tun Abgaben an eine Stadt leisten
VIII Herrschaftsgewalt, Rechts- und Justizhoheit einer Stadt (III)
IX städt. Gerichtsbarkeit, (tagendes) Stadtgericht (I), auch: Sitzung des Stadtgerichts; jm. Stadtrecht tun/sprechen für jn. die Stadtgerichtsbarkeit ausüben; Stadtrecht gebieten (vor ein städt. Gericht) vorladen
X Territorium, das dem Recht und der Gerichtsbarkeit einer Stadt (III) unterliegt; Hoheitsgebiet einer Stadt (III); zu Stadtrecht liegen dem Stadtrecht (III) unterliegen
XI (zeitlich begrenztes) Stadtverbot, Stadtverweisung