Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtwerkmeister

Stadtwerkmeister

, m.

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Handwerksmeister in städt. Diensten, der die in seinem Gewerk tätigen Stadtwerker (zB. Maurer, Zimmerer) anleitet und überwacht; zT. zugleich Zunftmeister; oft einem Stadtbaumeister unterstellt
  • hat man ettwan einem statwerckmeister dem maurrer geben ain herberck, dorinnen einer vergebens gesessen ist
    1464/70 Tucher,NürnbBaumeisterb. 35
  • dz wir ... meister H.v.K. zu unnserem und unser stat statwerckmeister schlosser handwercks ... bestelt habenn
    1481 BaselUB. VIII 480
  • [buemeisterie:] darneben soll auch neimants des raits zue einem statwerckmeister angenomen werden in keiner weg
    1540 TrierWQ. 48
  • R., statwerchmaister und stainmessen
    1542 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 43
  • warnungs brieff bey vntuͤchtigen meistern nicht zulehrnen ... [durch] H.N. stattwerckmeister vnd ein gantz steinmetzen handwerck zu Straßburg
    1568 Zwengel 72v
  • es solle der stadtwerckmeister allenthalben nach befehl des baumeisters alle anordnung thun, die arbeiter und werckleute fleißig anstellen, anhalten, antreiben und selbst auch hand anschlagen
    1593/94 TrierWQ. 126
  • fürterhin dhainen statwerkmaister one ewer erlauptnus und vorwissen, für sich selbst nichzit mer nemen lassen wellen
    1594 (Hs.) ÜberlingenStR. 260
  • wan nun die ämbter, wie obgemelt, ersezt, sollen die beambte alle und iede insonderheit durch den stattrichter und in seiner gegenwart die stattsteurer und stattwerkmeister durch den vorsizenden burgermaister ires ambts mit vleis erinnert und ihnen zugesprochen werden
    1610 Innviertel/ÖW. XV 99
  • J.R. stattwerckmeister dienstgeld ... 4 fl.
    1702 NArchHeidelb. 6 (1905) 115
  • [rathsverwandte:] G.D., stadtwerkmeister 
    1808 WürtStaatsHdb. 191