Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtzimmermeister

Stadtzimmermeister

, m.

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wie Stadtzimmermann 
  • [städt. Ämter:] statmaurer: S.H.; statzimermaister: J.N.
    1508 Kogler,Rattenberg 130
  • M.H.S. stadtzimmermeister 
    1635 JbStraubing 60 (1957) 109
  • es soll kein bau- oder reparationsholz gehauen werden ohne einen genauen anschlag eines vereideten stadtzimmermeisters 
    1771 IserlohnUB. 327
  • den stadt-zimmer-meister ausgenommen, als welchem frey stehet, zur bestreitung herrschaftlicher ... arbeit so viel gesellen zu halten [wie nötig]
    1771 NCCPruss. V 1, 1 Sp. 140
  • die bauherrn, welchen vier baubuͤrger zugeordnet sind und den stadtbauschreiber, stadtmauermeister und stadtzimmermeister unter sich haben
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 96
  • 1 rtl 53 st 6 ₰ dem stadts zimmermeister 
    1802/3 UnnaHeimatb. 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):