Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stalljunge

Stalljunge

, m.

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Gehilfe in einem (insb. herrschaftlichen) Stall (I); Pferdjunge 
  • wollen bei unsern hengsten zwen knechte 2 staljungen und bei unsern ritlingen ein knecht und 2 staljungen haben
    1561 Brandenburg/Kern,HofO. I 25
  • [der haubtman soll] schuldig sein, ... redeliche ehrliche leute in seinen diensten, in specie einen amptschreiber, einen haußvoigt ... neben einem leib- vnnd stalliungen ... zu halten
    1608 HambGSamml. X 369
  • stalljunge, dem die fustigatio zuerkannt ... soll erlassen und leibeigen gemacht werden
    1644 ProtBrandenbGehR. II 438
  • alle zu vnserm marstall erforderte diener, es seyen bereiter, marstaller ... vnd stalljungen, soll vnser stallmeister ... vorschlagen
    Seckendorff,Fürstenstaat (1656) 354
  • sollen auch der edelleute knechte und stalljungen sich in die saͤhle und gemaͤcher, da wir oder frembde herren inne seyn, nicht tringen, sondern ... im hoffe ... warten, biß ihre junckern hinaus gehen
    1682 HessSamml. III 159
unter Ausschluss der Schreibform(en):