Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Stamm
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(Staltnis)
1Stamm
, m., mnl. auch f.I Baumstamm, auch als Pars pro Toto für den ganzen Baum; auch: der geschlagene, behauene Baumstamm, Bauholz, Balken, Bohle; auf dem Stamm ungehauen, vor der Fällung; von Fallobst: zum Stamm geben/schütten an den Besitzer des Baumes geben
II Familienstamm bestehend aus dem (lebenden oder bereits verstorbenen) erbberechtigten unmittelbaren Abkömmling eines Erblassers und den direkten und indirekten Nachkommen dieses Abkömmlings; bei der Erbfolge nach dem Stammesprinzip bilden alle unmittelbaren Abkömmlinge eines Erblassers jeweils einen eigenen Stamm und jeder Stamm erhält den gleichen Bruchteil vom Erbe; iU. zur Erteilung nach Häuptern (III 1 b), wo jeder Hinterbliebene gleich viel erhält
III Stammherr (II), Oberhaupt, Kopf eines 1Stamms (II), der seine Nachkommen repräsentiert und als erbberechtigter Abkömmling eines Erblassers zu eigenen Lebzeiten alle seine Nachkömmlinge von der Erbfolge ausschließt; auch allg.: Familienoberhaupt
IV Verwandtschafts-, Erblinie, Abstammungsfolge
V Hauptlinie einer Familie, Stammlinie (I)
VII (insb. ehrliche, eheliche) Abstammung, (familiäre) Abkunft
VIII Verwandtschaftsgrad, Stufe, Abstand innerhalb der (Bluts-)Verwandtschaft
IX aus dem eigenen 1Stamm (IV) ererbtes Vermögen
X Grundstock eines Vermögens, Kapital; auch: feste, regelmäßige Einnahme?
XI wie Stammrecht (V); meton. dessen Inhaber
XII bergm.: (rechnerischer) Anteil an einem Bergwerk von einer Größe von vier Kuxen; meton.: Anteilseigner; auch: Hauptgang in einem Erzlager
XIII Hauptperson in einem Rechtsgeschäft; Hauptgläubiger, Hauptschuldner
XIV Vertreter einer Gemeinschaft von Berechtigten, insb. einer Stammschaft
XV Volksstamm