Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stammgeld

Stammgeld

, n.

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I in der Forstwirtschaft: eine Abgabe auf den Erwerb von frisch gefälltem Holz; Gebühr für die Anweisung der zu fällenden 1Stämme (I) durch den Förster
  • ein kare, de sal gheven einen pening to stamgelde 
    1480 Westfalen/GrW. III 85
  • woͤllen wir ihnen auch die koln, das mas vmb sechs pfennig zw stamgeldt ... zu komen lassen
    1537 ZHarz 2, 1 (1869) 96
  • ihnen [pfarrer und kirchendiener soll] die notturft von den pfarr- oder heiligenhölzern ohne stamgelt ... gereicht werden
    1576 Pfalz-Neuburg/Sehling,EvKO. XIII 218
  • in den kolforsten [wirdet] gegen raichung deß stamb- oder kolgelts ... holz zu kolen nider ze slachen erlaubt
    1587 NÖsterr./ÖW. IX 707
  • das stamgeldt, so den heydeknechten vnd forstern ... folgen sol
    1590 CCMarch. IV 1 Sp. 500
  • damit seiner fürstlichen gnaden das stammgeld nicht verzogen werde, ... sollen die führer des floßhandwerks ... eine verzeichniß zustellen
    1627 Baader,Mittenwald 294
  • sollen auch die [Forst-]knechte schreib-pfenninge und stamm-gelder zu verhuͤten irrthums ... nicht zuvor, sondern nach der verschreibung und anweisung [des Holzes] zu sich nehmen
    1646 CJVenatorio-Forest. III 24
  • daß alles, so abgehauen wird, ... vorher ... bezeichnet werde ..., welche ... bezeichnung gegen ein leidliches stamm-geld als von jedem stamme 4 ßl. ... geschehen sol
    1693 BremPolO. 161
  • ueber den bedungenen holzpreis soll der kaͤufer von jedem thaler ... drey gute groschen stammgeld [für den Forstbeamten] besonders erlegen
    1738 Schlüter,WestfProvR. II 104
  • wer auf unsern heiden holz kaufet [oder frei bekommt] ..., soll allemahl nach dem werth des holzes von jedem thlr. 3 gr. stamm-geld ... erlegen
    1743 HalberstProvR. 206
  • gegen bezallung des ... stammgelts [soll vom waldungsinspectorn] das erforderliche holz ... oder aber auf sein abordnung von denen reffierjägern ausgestöckt werden
    1750 Kärnten/ÖW. VI 463
  • wird denen colonisten ... das benöthigte bauholtz frey und ohnentgeltlich, jedoch gegen erlegung des stam-geldes, ... angewiesen
    1763 JbUnivKönigsb. Beih. XVII 124
  • wer aus ... buͤrger- oder dorfsheiden stehendes holz stiehlet, soll davon das holz-, stamm- und pflanzgeld nach der taxe bezahlen, und alsdenn noch ... zur strafe erlegen
    1782 Bergius,SammlLandesG. III 294
  • die den jaͤgern gebuͤhrenden anweisungs- und stammgelder 
    1789 Thomas,FuldPrR. II 303
  • im forstwesen ist das stammgeld eine erkenntlichkeit, welche die forstbedienten für die anweisung im ganzen verkaufter stämme oder bäume bekommen
    1801 Adelung2 IV 281
  • taxen werden ... aufgehoben, ... jedoch die bei holzversteigerungen bisher uͤblich gewesenen forstgebuͤhren, handloͤhne oder stammgelder nicht
    1812 SammlBadStBl. II 57
II
zum Stammgut (I) gehöriges Geldvermögen
  • weddeschatz, id est: das in der erbschaft verbandene baare geld und die activ-schulden ... jedoch das etwanige stamm-geld ausgenommen
    1738 BremRitterR. 7
III Grundkapital, (zinsengebendes) Vermögen; iU. zu den Zinsen
  • einkommen des pfarherrn: ... 15 fl. zinse von 300 fl. stamgeld gibt B.
    1555 GQProvSachs. 41, 2, 4 S. 521
  • stammgeld: ein capital, wovon man zinsen ziehet
    1762 Wiesand 1011
IV Beitrag zum Kapital einer Sterbekasse
  • [Übschr.:] von den wittwen, deren maͤnner in dieser cassa ihr voͤllig stamm-geld erleget
    1702 HambSterbcasse Art. 11
V Aufstellgebühr für ein Epitaph in einer Kirche
  • anfenglichen soll kein leichstein ... in der kirchen geleget werden, es sei dann mit vorbewust und zulass eines erbarn raths. da nun jemandes solches bei einem erbarn rath erhalten und einen stein in der kirchen wolte legen lassen, soll er davon der kirchen stamgeld zugeben schuldig sein
    1599 Thorn/Sehling,EvKO. IV 245
unter Ausschluss der Schreibform(en):